Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

---   8  ---    Beilage Litt. 4. 
Marschroute. 
  (Angabe der Truppentheile, welchen 
 die Marschirenden angehören und 
 ob dieselben auf dem Marsche das 
Quartier mit oder ohne Verpfle-      
gung zu empfangen haben.)      
Zahl Generale / Stabsoffiziere /  hauptleute, Rittmeister und Leutnans 
Zahl Aerzte / Zahlmeister / Feldwebel, Wachtmeister 
Zahl Unteroffiziere 
Zahl Spielleute 
Zahl Gemeine 
Zahl Offizierburschen und Diener 
 Zahl einjährig Freiwillige 
Zahl Rekruten 
Zahl Reservisten 
Zahl Trainsoldaten 
Zahl Stabs-Roß- und Roßärzte 
Zahl Büchsenmacher und Sattler 
Zahl Offizierpferde 
Zahl Diienstpferde 
Zahl Remontepferde 
gehen unter dem Kommando des (Namen, Charge und Truppentheil! des Führers), 
wie umstehend näher angegeben ist, von ... über .... . .. nach .. . . . .. 
wobei auf der Strecke von .. ... bis die Eisenbahn (das Dampfschiff ) 
zu benutzen ist. 
Für die Marschirenden ist erforderlich und unter Beachtung der umstehend 
abgedruckten Bestimmungen prompt zu verabreichen: 
1) Quartier (Obdach, Gelegenheit zum Kochen und Lagerstroh); 
2) Marschverpflegung für die Mannschaften, sofern dieselbe (nach der obigen 
Angabe) überhaupt zu gewähren ist; 
3) An Verpflegung für die Pferde nach Preußischem Maaß und Gewicht: 
.. . .. Hafer (.. . . . Metzen) 
(Zahl) Rationen zu . . . . Pfund Heu und Stroh 

	        
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