Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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S. 4. 
Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes aus- 
gehen, oder an den Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von und 
an Bundesbehörden gleich behandelt. 
g. 5. 
Die Porto=Vergünstigungen, welche den Personen des Militairstandes und 
denen der Bundes=Kriegsmarine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht er- 
halten. Dem Bundespräsidium bleibt es vorbehalten, diese Porto=Vergünstigungen 
aufzuheben oder einzuschränken. 
S. 6. 
Alle übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Porto-Ermäßigungen 
werden aufgehoben. 
Für die Aufhebung, beziehungsweise Einschränkung der Portofreiheiten wird 
aus der Bundes=Postkasse insoweit Entschädigung geleistet, als dies mit Rücksicht 
auf die den Portobefreiungen etwa zu Grunde liegenden lästigen Privatrechts- 
titel nach den Landesgesetzen nothwendig ist. 
S. 7. 
Der Antrag auf Entschädigung ist von dem Berechtigten bei Vermeidung 
der Präklusion bis zum 30. Juni 1870. an die Postbehörde zu richten. Ueber 
den erhobenen Anspruch wird vom General= Postamt entschieden. Wenn das 
General=Postamt den Anspruch ganz oder theilweise zurückweist, so steht dem 
Reklamanten das Recht zu, binnen einer präklusivischen Frist von drei Monaten, 
vom Tage des Empfanges der Bescheidung ab gerechnet, den Rechtsweg zu be- 
schreiten. Die Klage ist gegen die Ober=Postdirektion, beziehungsweise gegen die 
mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde zu richten, in deren Bezirk der 
Reklamant sein Domizil hat. 
G S. 
Die Art und die Höhe der Entschädigung richtet sich nach folgenden Be- 
stimmungen: 
Der Berechtigte hat am Schlusse eines jeden Jahres die im Laufe des 
Jahres von ihm frankirt abgeschickten oder an ihn unfrankirt eingegangenen 
Sendungen nachzuweisen, welche nach den bisherigen Bestimmungen portofrei 
befördert sein würden. Der auf diese Sendungen entfallende Porto= und Ge- 
bührenbetrag wird dem Berechtigten aus der Bundes Postkasse jährlich erstattet. 
Im Falle des Einverständnisses zwischen der Bundes=Postverwaltung und 
dem Berechtigten kann der für ein Jahr festgestellte Betrag ohne neue Ermitte- 
lung auch für mehrere hinter einander folgende Jahre als Entschädigung zu 
Grunde gelegt werden. 
S. 9. 
Der Postverwaltung bleibt die Befugniß vorbehalten, anstatt die im F. 8. 
fest-
	        
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