Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

A. Verpflegung der Mannschaften 
  
 
B. Verpflegung der Pferde 
  
C. Vorspann-Gestellung 
 
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Bestimmungen. 
1) Die Verpflegung des Soldaten auf dem Marsche liegt dem Quartier- 
geber ob. Im Allgemeinen soll sich der Soldat mit der Mahlzeit des 
letzteren begnügen; um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen 
Forderungen vorzubeugen, wird die täglich zu verabreichende Verpfle- 
gung auf 
1/2 Pfund Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches — Zugemüse und 
Salz, soviel zu einer Mittags- und Abendmahlzeit gehört, und das 
für einen Tag erforderliche Brot (bis zu 1 Pfund 26 Loth) 
festgesetzt. 
Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nicht 
zu fordern. Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten aber selbst 
dann verabreicht werden, wenn er zu später Tageszeit im Quartier ein- 
trifft. Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Sgr., 
und wenn sie kein Brod gegeben haben, mit 3 Sgr. 9 Pf. vergütet. 
2) Die Verabreichung von Marschverpflegung an Offziere, Aerzte und 
Zahlmeister erfolgt, wenn keine anderweite Einigung zu Stande kommt, 
nach den unter I. enthaltenen Vorschriften. 
3) Können die Rationen nicht durch Anstalten des Bundes beschafft werden, 
so haben die Gemeinden nach dem Edikte vom 30. Oktober 1810. die 
Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen den erforderlichen Bedarf 
auf Grund der Marschrouten zu gewähren. 
Sind die Gemeinden nach Bescheinigung der Kommunal-Aufsichts- 
behörde außer Stande, den Fouragebedarf aus eigenen Mitteln herzu- 
geben, so müssen sie denselben von der nächsten Verabreichungsstelle holen, 
worüber der Kommandoführer eine Vorspannquittung auszustellen, diesen 
Vorspann also nicht zu bezahlen hat. Ueber die von den Gemeinden 
entnommene Fourage, welche nie zur Stelle bezahlt wird, ist vom 
Kommandoführer in vorschriftsmäßiger Form zu quittiren. 
4) Nach dem Edikte vom 28. Oktober 1810. sind die Gemeinden verpflichtet, 
den Truppenabtheilungen die auf dem Marsche zustehenden Transport- 
mittel in Vorspann zu gestellen. Es sind fortzuschaffen: 
auf einem einspännigen Wagen oder Karren 71 Zentner, 
auf einem zweispännigen Wagen oder Karren 10 Zentner 
auf einem vierspännigen Wagen oder Karren 20 Zentner 
durch jedes Vorlegepferd.................·..... 5 Zentner 
Der einspännige Karren oder Wagen wird den Gemeinden mit 
 
	        
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