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Vereinbarung darüber, wie viel von dem Gesammtbetrage der Kaution auf jedes
der beiden Aemter zu rechnen ist, zugleich für das kautionspflichtige Bundes-
Dienstverhältniß angenommen werden.
§. 10.
Die Amtskaution haftet dem Bunde für alle von dem kautionspflichtigen
Beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden Schüäden und Mängel an
Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
Ermittelung des Schadens.
§. 11.
Steht eine der nach §. 10. aus der Kaution zu deckenden Forderungen
zur Exekution, so ist die dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienst-
behörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere bis auf Höhe
der Forderung an einer innerhalb des Bundesgebietes belegenen, von ihr zu be-
stimmenden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der Kautionsbesteller ist
in solchem Falle zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht fälligen Zins-
scheine (§. 6.) verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht zu erlangen,
so kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurückbehaltenen Zins-
scheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschriebenen Ver-
fahren zwangsweise angehalten werden.
Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten
Werthpapiere in die Konkursmasse einzuliefern.
§. 12.
Dem Bunde stehen dem kautionspflichtigen Bundesbeamten gegenüber alle
Rechte zu, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb des Bundesgebiets
seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, kraft der dort geltenden
Landesgesetzgebung der Landesregierung den kautionspflichtigen Beamten gegen-
über beigelegt sind.
Liegt der betreffende Ort im Bundesauslande, so sind für die vorstehend
erwähnten Rechte diejenigen Bestimmungen maaßgebend, welche in Anwendung
gekommen wären, wenn der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz in Berlin ge-
habt hätte.
§. 13.
Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses wird, sobald
amtlich festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten sind,
die Kaution gegen Aushändigung des quittirten Empfangsscheins oder, im Falle
des Verlustes desselben, des gerichtlichen Amortisations-Dokuments zurückgegeben.
Von der Beibringung des gerichtlichen Amortisations-Dokuments kann nach
dem Ermessen der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde
abgesehen werden. «
§.14.
Diejenigen Kautionen,welche vor dem Erlasse der in §.3. erwähnten
.« 28• Ver-