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Beilage Litt. B.
Verzeichniß der
in den einzelnen Bundesstaaten mit Leitung des Marschwesens beauftragten
Verwaltungs-Behörden.
laufende Nr. Bundesstaat.
Die obere Leitung des
Marschwesens und die Aus-
stellung der Marschrouten
steht zu:
Die örtliche Zuweisung der
Quartiere und der sonst
erforderlichen Marschbedürf-
nisse nach Maaßgabe der
Marschrouten wird vermittelt
durch:
Bemerkungen.
1. Königreich
Preußen
mit Lauenburg.
2. Königreich
Sachsen.
3. Großherzogthum
Mecklenburg-
Schwerin.
4. Großherzogthum
Sachsen.
5. Großherzogthum
Mecklenburg-
Strelitz.
den Regierungen (Land-
drosteien).
dem Königlichen Kriegs-
ministerium in Dresden.
dem Großherzoglichen Mi-
nisterium des Innern zu
Schwerin.
den Großherzoglichen Be-
zirksdirektionen in Wei-
mar, Apolda, Eisenach,
Dermbach und Neustadt
a. O.
(Bei Märschen und Kan-
tonnirungen ganzer Divi-
sionen oder noch größerer
Truppenkörper ist das
Großherzogliche Staats-
ministerium, Departe-
ment des Innern, in
Weimar gleichzeitig zu
benachrichtigen.)
der Landesregierung in
Neu-Strelitz.
die Gemeinde-Vorstände,
beziehentlich für das platte
Land im Herzogthum
Lauenburg die Aemter.
die Amtshauptmannschaf-
ten.
die Großherzoglichen
Aemter im Domanium,
die Gutsobrigkeiten in der
Ritterschaft,
die Magisträte in den
Städten.
die Gemeinde-Vorstände.
die Amts- und Orts-
behörden.
I. Für die Durch-
märsche von Bun-
destruppen durch
das Gebiet eines
Bundesstaats ist,
unter Hinwegfall
der bisherigen
Etappen-Konven-
tionen, eine vor-
gängige Mitthei-
lung von Staats-
regierung zu
Staatsregierung
nicht weiter erfor-
derlich.
II. Die den
Marsch anordnen-
de Kommando-
Behörde giebt die
Direktionslinie
mit den zu berüh-
renden Haupt- und
Zwischenpunkten
an.
III. Die Ausfüh-
rung der Märsche
wird zwischen den
Kommando-Be-
hörden beziehent-
lich den marschi-
renden Truppen
und den Verwal-
tungsbehörden
durch direkte
Kommunikation
geregelt.