Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Beilage Litt. B. 
 
Verzeichniß der 
in den einzelnen Bundesstaaten mit Leitung des Marschwesens beauftragten 
Verwaltungs-Behörden. 
laufende Nr.    Bundesstaat. 
Die obere Leitung des 
Marschwesens und die Aus- 
stellung der Marschrouten 
steht zu: 
Die örtliche Zuweisung der 
Quartiere und der sonst 
erforderlichen Marschbedürf- 
nisse nach Maaßgabe der 
Marschrouten wird vermittelt 
durch: 
Bemerkungen. 
  
 
  
 
 
1. Königreich 
Preußen 
mit Lauenburg. 
2. Königreich 
Sachsen. 
3. Großherzogthum 
Mecklenburg- 
Schwerin. 
4.  Großherzogthum 
Sachsen. 
5. Großherzogthum 
Mecklenburg- 
Strelitz. 
  
  
den Regierungen (Land- 
drosteien). 
dem Königlichen Kriegs- 
ministerium in Dresden. 
dem Großherzoglichen Mi- 
nisterium des Innern zu 
Schwerin. 
den Großherzoglichen Be- 
zirksdirektionen in Wei- 
mar, Apolda, Eisenach, 
Dermbach und Neustadt 
a. O. 
(Bei Märschen und Kan- 
tonnirungen ganzer Divi- 
sionen oder noch größerer 
Truppenkörper ist das 
Großherzogliche Staats- 
ministerium, Departe- 
ment des Innern, in 
Weimar gleichzeitig zu 
benachrichtigen.) 
der Landesregierung in 
Neu-Strelitz. 
  
die Gemeinde-Vorstände, 
beziehentlich für das platte 
Land im Herzogthum 
Lauenburg die Aemter. 
die Amtshauptmannschaf- 
ten.  
die Großherzoglichen 
Aemter im Domanium, 
die Gutsobrigkeiten in der 
Ritterschaft, 
die Magisträte in den 
Städten. 
die Gemeinde-Vorstände. 
die Amts- und Orts- 
behörden. 
  
I. Für die Durch- 
märsche von Bun- 
destruppen durch 
das Gebiet eines 
Bundesstaats ist, 
unter Hinwegfall 
der bisherigen 
Etappen-Konven- 
tionen, eine vor- 
gängige Mitthei- 
lung von Staats- 
regierung zu 
Staatsregierung 
nicht weiter erfor- 
derlich. 
II. Die den 
Marsch anordnen- 
de Kommando- 
Behörde giebt die 
Direktionslinie 
mit den zu berüh- 
renden Haupt- und 
Zwischenpunkten 
an. 
III. Die Ausfüh- 
rung der Märsche 
wird zwischen den 
Kommando-Be- 
hörden beziehent- 
lich den marschi- 
renden Truppen 
und den Verwal- 
tungsbehörden 
durch direkte 
Kommunikation 
geregelt.
	        
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