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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
Nr. 21.
(Nr. 303.) Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. Vom
10. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Norddeutschen
Bundes, mit Ausschluß der Hoherzollernschen Lande, einer nach Vorschrift dieses
Gesetzes zu erhebenden, zur Bundeskasse fließenden Abgabe.
Von der Stempelabgabe befreit bleiben:
1) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande zahl-
baren Wechsel;
2) die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage
der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt in
das Ausland remittirt werden.
$. 2.
Die Stempelabgabe wird in folgenden, im Dreißigthalerfuße unter Ein-
theilung des Thalers in dreißig Groschen berechneten und nach der Summe,
auf welche der Wechsel lautet, abgestuften Steuersätzen erhoben, nämlich:
von einer Summe von 50 Rthlrn. oder weniger ......... 1 Sgr.,
von einer Summe über 50 Rthirn bis 100 Rthirn ......... 1 1/2 Sgr,,
von einer Summe über 100 Rthirn bis 200 Rthirn .......... 3 Sgr,.
von einer Summe über 200 Rthirn bis 300 Rthirn .......... 4 1/2 Sgr,.
und so fort von jedem ferneren 100 Rthlr. der Summe 1 !/2 Sgr. mehr, der-
gestalt, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird.
Bundes-Gesetzbl. 1869.
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1869.