Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

— 247 — 
6) vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Ge- 
werbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes ent- 
richtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen. 
Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen 
ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte u. s. w. Ent- 
schädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze. 
§. 8. 
Von dem gleichen Zeitpunkte (§. 7.) ab unterliegen, soweit solches nicht 
von der Landesgestzgelung schon früher verfügt ist, der Ablösung: 
1) diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen 
des §. 7. nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grund- 
besitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft oder 
Bewohnern eines Orts oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt; 
2) das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen 
Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte 
entnehme. 
Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze. 
§. 9. 
Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die §§. 7. und 8. 
aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu ent- 
scheiden.  
Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen 
Behörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie 
weit eine auf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grundabgabe ist, oder für 
den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß. 
§. 10. 
Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, 
welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können 
fortan nicht mehr erworben werden. 
Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden. 
§. 11. 
Das Geschlecht begründet in Beziehung auf die Befugniß zum selbst- 
ständigen Betriebe eines Gewerbes keinen Unterschied. 
Frauen, welche selbstständig ein Gewerbe betreiben, können in Angelegen- 
heiten ihres Gewerbes selbstständig Rechtsgeschäfte abschließen und vor Gericht 
auftreten, gleichviel, ob sie verheirathet oder unverheirathet sind. Sie können 
sich in Betreff der Geschäfte aus ihrem Gewerbebetrieb auf die in den einzelnen 
Bundesstaaten bestehenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht 
hierbei keinen Unterschied, ob sie das Gewerbe allein oder in Gemeinschaft mit 
anderen Personen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Stell- 
vertreter betreiben.  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.