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Schlußbestimmungen.
§. 154.
Die Bestimmungen der §§. 128. bis 139. finden auch auf die Besitzer,
beziehungsweise Arbeiter von Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch
betriebenen Brüchen oder Gruben Anwendung.
Diejenigen Bestimmungen, welche die bezeichneten Arbeiter wegen groben
Ungehorsams, beharrlicher Widersetzlichkeit oder wegen Verlassens der Arbeit mit
Strafe bedrohen, werden aufgehoben.
§. 155. .
Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den
letzeren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen ver-
standen.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde,
Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird von der
Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
§. 156.
Die Titel I. II. IV. bis X. dieses Gesetzes treten drei Monate nach dessen
Verkündung, der Titel III. tritt am 1. Januar 1870. in Kraft.
Das Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe, vom 8. Juli
1868. (Bundesgesetzbl. S. 406.) tritt drei Monate nach Verkündung dieses Ge-
setzes außer Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
G r. v. Bismarck=Schönhausen.
(Nr. 313.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 26. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ect.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes) nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrahtestes des Deutschen Zollvereins und bes Deutschen Zollparlaments,
was folgt:
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Vom 1. September d. J. ab wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker,