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10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit
der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionaire, sondern nur durch
eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß
gefaßt werden kann;
II) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben
aufzunehmen sind
Artikel 210.
Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem
Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels-
register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde;
2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens;
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile;
5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind;
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben
aufzunehmen sind.
Ist im Gesellschaftevertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand
seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch
diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Artikel 211.
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister be-
steht die Aktiengesellschaft als solche nicht.
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister
im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden per-
sönlich und solidarisch.
Artikel 212.
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine
Zweigniederlassung hat, muß dies Behufs der Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden.
Die Anmeldung muß die in Artikel 210. Abs. 2. und 3. bezeichneten
Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur
Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzu-
halten.
Artikel 213.
Die Aktiengesellschaft als solche hat Hibttändig ihre Rechte und Pflichten;
sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie
kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr