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4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubes, der Plün-
derung und sonstiger Gewaltthätigkeiten;
5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der
Reise oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Ver-
wendung zu gleichem Zweck (Artikel 507. bis 510. 734.)
6) die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der
Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein
Schaden entsteht;
7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied,
ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er
mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zu-
gefügten Schaden zu ersetzen hat.
Artikel 825.
Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last:
1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht:
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht
seetüchtigen Zustande oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt
oder ohne die erforderlichen Papiere (Artikel 480.) in See gesandt ist;
der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen
araus entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der
Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß
(Artikel 451. und 452.);
2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Ab-
nutzung des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauch ist;
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur vach (Alter, Fäulniß
oder Wurmfraß verursacht wird;
3) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Scha-
den, welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich
durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder
durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch
Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen
Unfall, für welchen der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird,
so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer bezeichneten Schaden in
dem Maaße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist;
4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet,
und bei der Versicherung von Gütern oder imaginairem Gewinn auch
der Schaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur
in dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht.
Artikel 826.
Die Verpflichtung. des Versicherers zum Ersatze eines Schadens tritt auch
dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den
Bundes-Gesetzbl. 1869. 85 Schif.