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b) in Ziffer 6. am Schluß folgender Zusatz gemacht:
»Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kon-
trole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß
dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. u.s.w. gedient
haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen
bestimmt sind.
2. Die in der dritten Abtheilung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen unter I.
bis mit X. kommen in Wegfall und treten an deren Stelle folgende:
I.
III. a.
Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach
Stückzahl oder nach dem Werthe. ·
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu ent-
richten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle
zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur An-
schreibung auf Privatkreditlager,
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer
zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet
und zur Abfertigung gestellt werden.
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner (gleich fünfzig Kilo-
gramm) ist in hundert Pfunde getheilt. .
III.a. Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem
Nettogewichte erhoben.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver-
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf-
bewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung
wird Tara genannt. ·
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung
nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnliche
Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttowicht nach Abzug der Tara.
Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Um-
schließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden
bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig,
der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der
Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestim-
mung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der
Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes
Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare ver-
mehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers etc. ent-
sprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden
wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu
trock-