V.
VI.
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Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht
versteuert:
a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waarensen-
dungen von 5/10 Zollpfund und weniger, ferner
b) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Zollpfund.
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder
einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvor gedachten Bezie-
hungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten.
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silber.
münzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheide-
münze — bei Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben anzuneh-
men sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
V. Außerdem wird noch die Benennung der Gegenstände bei
nachverzeichneten Nummern des Vereinszolltarifes in Folge der
vorstehenden Bestimmungen bezw. des im Jahre 1868. erlassenen
Gesetzes, betreffend den Vereinszolltarif vom 1. Juli 1865., ge-
ändert und ergänzt:
1. In der Nummer I. a. ist hinter den Worten: "Abfälle von der Eisenfabri-
kation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne)" hinzuzufügen: " und von verzinntem
Eisenblech (Weißblech)."
2.
3. Die Nummer 2. b. 1. erhält folgende Fassung:
Die Nummer 2. a. erhält folgende Fassung:
a. Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwoll-Watte,
frei. frei.
1) ein- und zweidrähtiges,
Tara:
18 in Fässern und
Kisten,
13 in Körben,
a) rohes, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. in Ballen
ß) gebleichtes oder gefärbtes für den Zentner für rohes Garn:
4 Pfund,
4 Thlr oder 7 Fl.l für gebleichtes
und gefärbtes Garn:
7 Pfund.
4. An