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es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in wel-
chem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische
Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
§ 5
Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn
1) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig er-
kannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene
Strafe vollzogen,
2) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des
Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder
3) der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung
erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist.
§. 6.
Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn
dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist.
§. 7.
Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung
im Gebiete des Norddeutschen Bundes abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf
die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.
§. 8.
Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Norddeutschen
Bunde gehörige Gebiet. §. 9.
Ein Norddeutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung
oder Bestrafung nicht überliefert werden.
§. 10.
Auf Norddeutsche Militairpersonen finden die allgemeinen Strafgesetze des
Norddeutschen Bundes insoweit Anwendung, als nicht die Militairgesetze ein
Anderes bestimmen. §. 11.
Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Norddeut-
schen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher
das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Berufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.
§. 12.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtages oder einer
Kammer eines zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staats bleiben von jeder
Verantwortlichkeit frei.
Erster