Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Dienste in dem Bundesheere und der Bundesmarine, sowie die dauernde Unfähig- 
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge. 
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Advo- 
katur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Geschworenen- und Schöffen- 
dienst mitbegriffen.  
§. 32. 
Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn 
die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängniß- 
strafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe aus- 
gesprochen wird. 
Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens 
zwei und höchstens zehn Jahre, bei Gefängnißstrafe mindestens Ein Jahr und 
höchstens fünf Jahre. §. 33. 
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Ver- 
lust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte, 
ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden 
und Ehrenzeichen. 
 §. 34. 
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähig- 
keit, während der im Urtheile bestimmten Zeit 
1) die Landeskokarde zu tragen; 
2) in das Bundesheer oder in die Bundesmarine einzutreten; 
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen 
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu 
werden oder andere politische Rechte auszuüben; 
5) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein; 
6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied 
eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte 
absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder 
der Familienrath die Genehmigung ertheile. 
§. 35. 
Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden.  
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den 
dauernden Verlust der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge. 
§. 36. 
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt 

	        
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