Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf 
Jahren ein. 
Ein Norddeutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, 
wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und die Waf- 
fen gegen den Norddeutschen Bund oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Lan- 
desverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft 
von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 
Festungshaft ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden.  
§.89. 
Ein Norddeutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen den Norddeutschen 
Bund ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den 
Truppen des Norddeutschen Bundes oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil 
zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Festungehaft bis zu zehn Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter , sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§ 90. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Norddeutschen, welcher vorsätzlich 
während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges 
1) Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, in- 
gleichen Norddeutsche oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder 
Soldaten in feindliche Gewalt bringt; 
2) Festungswerke, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, Kassen, 
Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräthe von Waffen, Schießbedarf 
oder andere Kriegsbedürfnisse in feindliche Gewalt bringt oder dieselben, 
sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile des Feindes zerstört oder 
unbrauchbar macht; 
3) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Norddeutschen oder 
verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen; 
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem 
Feinde mittheilt; 
5) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt 
oder ihnen Beistand leistet, oder 
6) einen Aufstand unter den Norddeutschen oder verbündeten Truppen 
erregt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf 
Jahren ein. 
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