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§. 109.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlstimme kauft oder ver-
kauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft; auch
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sechster Abschnitt.
Widerstand gegen die Staatsgewalt.
§. 110.
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen
Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen
oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen An-
ordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 111.
Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung
auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die straf-
bare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu zwei-
hundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe darf
jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die
Handlung selbst angedrohte.
§. 112.
Wer eine Person des Soldatenstandes, es sei des Bundesheeres oder der
Bundesmarine, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht Gehorsam
zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubtenstande gehört,
auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu folgen, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 113.
Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen
und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügun-
gen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch
Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen
solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich an-
greift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
hundert Thalern bestraft.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche zur
Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der be-
waffneten Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürger-
wehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.