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§. 136.
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Behörde oder einem
Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag
zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder beschädigt oder den durch ein solches
Siegel bewirkten amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten bestraft.
§. 137.
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet
oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in
anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 138.
Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine unwahre That-
sache als Entschuldigung vorschützt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten
bestraft.
Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Erscheinen gesetzlich
verpflichtet ist.
Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen werden durch vor-
stehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen.
§. 139.
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths, Münzverbrechens,
Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu-
einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte
Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch das Ver-
brechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Ver-
brechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängniß
zu bestrafen.
§. 140.
Wer dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte
sich dadurch zu entziehen sucht, daß er ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet
verläßt oder nach erreichtem militairpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes-
gebietes aufhält, wird mit einer Geldstrafe von fünfzig bis zu Eintausend Thalern
oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Er-
messen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden
höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag
belegt werden.
§. 141.
Wer einen Norddeutschen zum Militairdienste einer ausländischen Macht
anwirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen wer einen Norddeut-
schen Soldaten vorsätzlich zum Desertiren verleitet oder die Desertion desselben