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Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt,
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinn-
süchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 170.
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gesetzliches Ehe-
hinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheschließung
arglistig mittels einer solchen verleitet, welche den Getäus chten berech-
tigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe
die Ehe ausgelöst worden ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten Theils ein.
Dreizehnter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
§. 171.
Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor seine Ehe aufgelöst,
für ungültig oder nichtig erklärt worden ist, ingleichen eine unverheirathete Per-
son, welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe ein-
geht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem
eine der beiden Ehen aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist.
§. 172.
Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem
schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 173.
Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie wird an
den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzeren mit Gefängniß
bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie
zwischen Geschwistern wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn sie
das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.
§.174.
Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft:
1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflege-
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