Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden 
kann. 
§. 178. 
Ist durch eine der in den §§. 176. und 177. bezeichneten Handlungen der 
Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 
zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht. 
§. 179. 
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, 
daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder 
benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zucht- 
haus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein.  
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 180. 
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder 
durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub 
leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß  bestraft; auch kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
§. 181. 
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigen- 
nutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn 
1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet 
worden sind, oder 
2) der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden 
ist, in dem Verhältnis von Ellern zu Kindern, von Vormündern zu 
Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Exziehern zu den von 
ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht. 
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
auszusprechen; auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
 §.182. 
Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechszehnte Lebensjahr nicht 
vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes 
der Verführten ein.   
§ 183. 
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden.  
	        
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