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mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen, so ist auf Zuchthaus bis
zu fünf Jahren zu erkennen.
§. 255.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwen-
dung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen,
so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen.
§. 256.
Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung er-
kannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Einundzwanzigster Abschnitt.
Begünstigung und Hehlerei.
§. 257.
Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder
Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu ent-
ziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern,
ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit
Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines Vortheils
wegen leistet, mit Gefängniß zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch, der Art
oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst an-
gedrohte.
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Theil-
nehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu
entziehen.
Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung
der That zugesagt worden ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige
Anwendung.
§. 258.
Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird
als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte
1) einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit
Gefängniß,
2) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu
bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe
nicht unter drei Monaten ein.
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein
Angehöriger ist.