— 269 —
gezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Schuß-, Stich-
oder Hiebwaffe oder eines anderen gefährlichen Instruments bedient;
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde
oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen
unterläßt;
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häu-
sern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen,
Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder un-
verwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann;
13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche
den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen;
14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken,
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei
angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen;
15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine
Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne
diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch
die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt.
In den Fällen der Nummern 7. bis 9. kann neben der Geldstrafe oder
der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eß-
waaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der ver-
botenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten ge-
hören oder nicht.
§. 368.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft:
1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge
zuwiderhandelt;
2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen
unterläßt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine
bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause
in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die
Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf-
bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder
Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht
nähert;
41* 6) wer