Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der 
letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheinigung 
darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß 
die vorstehend und im §. 8. des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Be- 
kanntmachungen erfolgt sind. §. 3. 
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb 
acht Tagen nach dem Beginn der gemäß §. 2. des Reglements bekannt gemachten 
Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande oder dem von demselben dazu 
ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen 
oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, 
falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für 
begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde. 
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung 
der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeinde- 
vorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein. 
§. 4. 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen 
und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. 
Die etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften. 
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage 
nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes 
abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung 
völliger Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplare. 
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede 
spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. 
§ 5. 
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Ge- 
meindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem 
Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. 
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer 
Gemeinde bestehen (§ 7. des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zu- 
sammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke 
gehörigen Gemeinden.  
§. 6. 
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens  (§. 6. des Gesetzes) 
werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.  
§. 7. 
Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich. 
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ort- 
schaf-
	        
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