Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 13. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen 
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl- 
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
§. 14. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste 
aufgenommen sind (§. 8. des Gesetzes)  
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der 
Wahl theilnehmen. §. 15. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an 
welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahl- 
bezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in 
welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an. 
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der 
Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen 
Vertreter (§. 12. des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem 
Tische stehende Gefäß legt. 
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm ver- 
zeichnete Name verdeckt ist. 
Stimmettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von 
weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (§. 10. 
Absatz 2. des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat 
derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel ab- 
gegeben werden. §. 16. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers 
neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste. 
§. 17. 
Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für 
geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr an- 
genommen werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit 
von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Ab- 
stimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (§. 16. des Reglements), so ist 
dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben. 
§. 18. 
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn 
dem
	        
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