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dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen
Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung
aufbewahrt.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Proto-
koll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und
zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste,
welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16. des Reglements) beim Schlusse der
Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle
beizufügen ist. §. 19.
Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem
äußeren Kennzeichen versehen sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft
zu erkennen ist;
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer
nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
§. 20.
Die Stimmzettel über deren Gültigkeit es nach §. 13. des Gesetzes einer
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden
Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz an-
zugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht
in Anrechnung. §. 21.
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach §. 20. des Reglements
dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen
und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl
definitiv für gültig erklärt hat.
§. 22.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B. an-
liegenden Formular aufzunehmen.
§. 23.
Die Wahlkreise (§. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C. anliegende
Verzeichniß nach.
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen.
§. 24.
Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar
zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen.
§. 25.