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(Nr. 504.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über
die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom heutigen Tage über die Abgaben von
der Flößerei, im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:
Mit dem 1. Juli d. J. hört auf der Saale und der Werra die Erhebung
der nach §. 1. des Gesetzes vom heutigen Tage über die Abgaben von der Flößerei
unzulässigen Abgaben auf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes -Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Nr. 505.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf
Deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 30. Mai 1870.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31. der Gewerbeordnung für den Nord-
deutschen Bund vom 21. Juni v. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) in Verbindung
mit §. 21. der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer
und Sesteuermam auf Deutschen Kauffahrteischiffen vom 25. September 1869.
(Bundesgesetzbl. S. 660.) hat der Bundesrath die nachstehenden
Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über die
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
erlassen:
1. An-