Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(Nr. 504.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über 
die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870. 
      
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes vom heutigen Tage über die Abgaben von 
der Flößerei, im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt: 
Mit dem 1. Juli d. J. hört auf der Saale und der Werra die Erhebung 
der nach §. 1. des Gesetzes vom heutigen Tage über die Abgaben von der Flößerei 
unzulässigen Abgaben auf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes -Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Nr. 505.) Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf 
Deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 30. Mai 1870.  
Auf Grund der Bestimmung im §.  31. der Gewerbeordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 21. Juni v. J. (Bundesgesetzbl. S. 245.) in Verbindung 
mit §. 21. der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer 
und Sesteuermam auf Deutschen Kauffahrteischiffen vom 25. September  1869. 
(Bundesgesetzbl. S. 660.) hat der Bundesrath die nachstehenden 
Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über die 
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen 
erlassen: 
1. An-
	        
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