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das Bundeskanzler-Amt eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter
Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen
zugesandt werden.
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und
äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je
eine Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das
Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissions-
mitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch
wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen
und beendet ist.
§. 9.
Die beiden Navigationslehrer beurtheilen die von den Prüflingen bearbei-
teten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen
Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkungen in den Prüfungsheften und ertheilen
jeder Lösung eine der Censuren: „Genügend“ oder „Nicht. Genügend“.
Wenn die Navigationslehrer sich über eine Censur nicht einigen, so hat die
Prüfungskommission dieselbe nach Stimmenmehrheit festzustellen.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann die
Landesregierung ihm die Revision der von den Navigationslehrern ertheilten Cen-
suren und deren endgültige Feststellung übertragen.
Diejenigen Prüflinge, welchen bei der Steuermanns-Prüfung in jedem der
sieben Fächer C4, C7, C 13a, C 13b, C 14, C 17a und C 17b der Anlage I.,
bei der Schiffer- Prüfung in jedem der sieben Fächer C 4, C7, C 16b, C 16c,
C 17, C 22a und C 22b der Anlage II., und außerdem bei der betreffenden
Prüfung mindestens noch in fünf nautischen und drei anderen Fächern die
Censur „Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den Gesammtausfall der schrift-
lichen Prüfung das Prädikat: „Bestanden"“. Alle übrigen Prüflinge erhalten
das Prädikat: „Nicht bestanden“.
§. 10.
Im Laufe oder unmmittelbar nach der schriftlichen Prüfung wird nach
näherer Anordnung des Vorsitzenden von den Navigationslehrern eine prak-
tische Prüfung abgehalten. Dieselbe hat sich auf den Gebrauch und die
Berichtigung der Spiegel-Instrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten,
sowie auf die Benutzung des künstlichen Horizonts zu erstrecken, bei Schiffer-
prüfungen außerdem noch auf den Gebrauch der Barometer und Thermometer.
(Vergl. Anlage I. C. Nr. 8. und 9. und Anlage II. C. Nr. 9., 10. und 23.).
Ist der Vorsitzende der Kommission Nautiker, so steht es ihm frei, die
praktische Prüfung selbst abzunehmen.
Jedem Prüflinge müssen in dieser praktischen Prüfung mindestens vier ver-
schiedene Aufgaben gestellt werden.
Ob eine Aufgabe „genügend“ gelöst worden ist, entscheidet derjenige,
welcher die Prüfung abgenommen hat. Nur diejenigen Prüflinge, welche min-
destens die Hälfte der ihnen gestellten Aufgaben "genügend" gelöst haben,
erhalten für die praktische Prüfung das Prädikat: „Bestanden“, die übrigen
das Prädikat: „Nicht bestanden.“
§. 11.