Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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das Bundeskanzler-Amt eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter 
Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen 
zugesandt werden.  
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und 
äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je 
eine Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das 
Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissions- 
mitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch 
wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen 
und beendet ist. 
§. 9. 
Die beiden Navigationslehrer beurtheilen die von den Prüflingen bearbei- 
teten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen 
Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkungen in den Prüfungsheften und ertheilen 
jeder Lösung eine der Censuren: „Genügend“ oder „Nicht. Genügend“. 
Wenn die Navigationslehrer sich über eine Censur nicht einigen, so hat die 
Prüfungskommission dieselbe nach Stimmenmehrheit festzustellen. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann die 
Landesregierung ihm die Revision der von den Navigationslehrern ertheilten Cen- 
suren und deren endgültige Feststellung übertragen. 
Diejenigen Prüflinge, welchen bei der Steuermanns-Prüfung in jedem der 
sieben Fächer C4, C7, C 13a, C 13b, C 14, C 17a und C 17b der Anlage I., 
bei der Schiffer- Prüfung in jedem der sieben Fächer C 4, C7, C 16b, C 16c, 
C 17, C 22a und C 22b der Anlage II., und außerdem bei der betreffenden 
Prüfung mindestens noch in fünf nautischen und drei anderen Fächern die 
Censur „Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den Gesammtausfall der schrift- 
lichen Prüfung das Prädikat: „Bestanden"“. Alle übrigen Prüflinge erhalten 
das Prädikat: „Nicht bestanden“. 
§. 10. 
Im Laufe oder unmmittelbar nach der schriftlichen Prüfung wird nach 
näherer Anordnung des Vorsitzenden von den Navigationslehrern eine prak- 
tische Prüfung abgehalten. Dieselbe hat sich auf den Gebrauch und die 
Berichtigung der Spiegel-Instrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten, 
sowie auf die Benutzung des künstlichen Horizonts zu erstrecken, bei Schiffer- 
prüfungen außerdem noch auf den Gebrauch der Barometer und Thermometer. 
(Vergl. Anlage I. C. Nr. 8. und 9. und Anlage II. C. Nr. 9., 10. und 23.). 
Ist der Vorsitzende der Kommission Nautiker, so steht es ihm frei, die 
praktische Prüfung selbst abzunehmen. 
Jedem Prüflinge müssen in dieser praktischen Prüfung mindestens vier ver- 
schiedene Aufgaben gestellt werden.  
Ob eine Aufgabe „genügend“ gelöst worden ist, entscheidet derjenige, 
welcher die Prüfung abgenommen hat. Nur diejenigen Prüflinge, welche min- 
destens die Hälfte der ihnen gestellten Aufgaben "genügend" gelöst haben, 
erhalten für die praktische Prüfung das Prädikat: „Bestanden“, die übrigen 
das Prädikat: „Nicht bestanden.“ 
 §. 11.
	        
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