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nehmigung des Berechtigten (§§. 1. 2. 3.) hergestellt wird, heißt Nachdruck
und ist verboten.
Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schrift-
werk ganz oder nur theilweise vervielfältigt wird.
Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn
es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten.
§. 5.
Als Nachdruck (§. 4.) ist auch anzusehen:
a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht
veröffentlichten Schriftwerken (Manuskripten).
Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskriptes oder einer Ab-
schrift desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck
b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen,
welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhal-
tung gehalten sind;
c) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger
dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet;
die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes
Seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich ge-
stattet ist.
§. 6.
Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes gelten
als Nachdruck:
a) wenn von einem, zuerst in einer todten Sprache erschienenen Werke eine
Uebersetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird;
b) wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen
Werke eine Uebersetzung in einer dieser Sprachen veranstaltet wird;
c) wenn der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte
oder an der Spitze des Werkes vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die
Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des
Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren
beendet wird. Das Kalenderjahr, in welchem das Originalwerk erschie-
nen ist, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Bei Originalwerken, welche in mehreren Bänden oder Abtheilungen er-
scheinen, wird jeder Band oder jede Abtheilung im Sinne dieses Paragraphen
als ein besonderes Werk angesehen, und muß der Vorbehalt der Uebersetzung
auf jedem Bande oder jeder Abtheilung wiederholt werden.
Bei dramatischen Werken muß die Uebersetzung innerhalb sechs Monaten,
vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, vollständig erschie-
nen sein.
Der Beginn und beziehungsweise die Vollendung der Uebersetzung muß
zugleich innerhalb der angegebenen Fristen zur Eintragung in die Eintragsrolle