Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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nehmigung des Berechtigten (§§. 1. 2. 3.) hergestellt wird, heißt Nachdruck 
und ist verboten.  
Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schrift- 
werk ganz oder nur theilweise vervielfältigt wird. 
Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn 
es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. 
§. 5. 
Als Nachdruck (§. 4.) ist auch anzusehen: 
a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht 
veröffentlichten Schriftwerken (Manuskripten). 
Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskriptes oder einer Ab- 
schrift desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck 
b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen, 
welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhal- 
tung gehalten sind; 
c) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger 
dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; 
die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes 
Seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich ge- 
stattet ist.  
§. 6. 
Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes gelten 
als Nachdruck:    
a) wenn von einem, zuerst in einer todten Sprache erschienenen Werke eine 
Uebersetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird; 
b) wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen 
Werke eine Uebersetzung in einer dieser Sprachen veranstaltet wird; 
c) wenn der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte 
oder an der Spitze des Werkes vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die 
Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des 
Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren 
beendet wird. Das Kalenderjahr, in welchem das Originalwerk erschie- 
nen ist, wird hierbei nicht mitgerechnet. 
Bei Originalwerken, welche in mehreren Bänden oder Abtheilungen er- 
scheinen, wird jeder Band oder jede Abtheilung im Sinne dieses Paragraphen 
als ein besonderes Werk angesehen, und muß der Vorbehalt der Uebersetzung 
auf jedem Bande oder jeder Abtheilung wiederholt werden. 
Bei dramatischen Werken muß die Uebersetzung innerhalb sechs Monaten, 
vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, vollständig erschie- 
nen sein. 
Der Beginn und beziehungsweise die Vollendung der Uebersetzung muß 
zugleich innerhalb der angegebenen Fristen zur Eintragung in die Eintragsrolle
	        
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