Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 342 — 
Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern etc., erschienen sind, darf der Urheber, 
falls nichts Anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers 
oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben aufgenommen sind, nach zwei 
Jahren vom Ablauf des Jahres des Erscheinens an gerechnet, anderweitig 
abdrucken.  
§. 11. 
Bei Schriftwerken, welche bereits veröffentlicht sind, ist die im §. 8. vor- 
geschriebene Dauer des Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der wahre 
Name des Urhebers auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung oder unter 
der Vorrede angegeben ist. 
Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, 
genügt es für den Schutz der Beiträge, wenn der Name des Urhebers an der 
Spitze oder am Schluß des Beitrags angegeben ist. 
Ein Schriftwerk, welches entweder unter einem anderen, als dem wahren 
Namen des Urhebers veröffentlicht, oder bei welchem ein Urheber gar nicht an- 
gegeben ist, wird dreißig Jahre lang, von der ersten Herausgabe an gerechnet, 
gegen Nachdruck geschützt (§. 28.). 
Wird innerhalb dreißig Jahre, von der ersten Herausgabe an gerechnet, 
der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimirten 
Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle (§§. 39. ff.) angemeldet, 
so wird dadurch dem Werke die im §. 8. bestimmte längere Dauer des Schutzes 
erworben. §. 12. 
Die erst nach dem Tode des Urhebers erschienenen Werke werden dreißig 
Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachdruck geschützt. 
§. 13. 
Akademien, Universitäten, sonstige juristische Personen, öffentliche Unter- 
richtsanstalten, sowie gelehrte oder andere Gesellschaften, wenn sie als Heraus- 
zeber dem Urheber gleich zu achten sind (§. 2.), genießen für die von ihnen 
herausgegebenen Werke einen Schutz von dreißig Jahren nach deren Erscheinen. 
§. 14. 
Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen, wird 
die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden 
Abtheilung an berechnet. 
Bei Werken jedoch die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Auf- 
gabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, 
beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der 
letzten Abtheilung. 
Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen 
ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die vorher erschienenen 
Bände, Abtheilungen etc. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso die nach 
Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk 
zu behandeln. 
§. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.