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§. 15.
Das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen dauert in dem Falle des
§. 6. Littr. b. fünf Jahre vom Erscheinen des Originalwerkes, in dem Falle des
§. 6. Littr. c. fünf Jahre vom ersten Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung
ab gerechnet.
§. 16.
In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzrist (§§. 8. ff.) wird das Todes-
jahr des Verfassers, beziehungsweise das Kalenderjahr des ersten Erscheinens des
Werkes oder der Uebersetzung nicht eingerechnet.
§. 17.
Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften
berechtigter Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhebers und seiner
Rechtsnachfolger nicht statt.
e. Entschädigung und Strafen.
§. 18.
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (§§. 4. ff.) in der
Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu ver-
breiten, veranstaltet, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen
verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern
bestraft.
Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der
Veranstalter desselben auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen
Irrthums in gutem Glauben gehandelt hat.
Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe
nach Maaßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten umgewandelt.
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten zu
erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent-
schädigungsanspruches aus.
Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so haftet
er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den entstandenen Schaden nur
bis zur Höhe seiner Bereicherung.
§. 19.
Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft,
desgleichen über den Bestand und die Höhe einer Bereicherung, entscheidet das
Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung.
§. 20.
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Anderen zur Veranstaltung
eines