Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade 
so führt dasjenige Mitglied, welches zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienst- 
alter dasjenige, welches der Geburt nach das jüngere ist, nur eine berathende 
Stimme. 
§. 45. 
Der Geschäftsgang bei dem Bundesamte wird durch ein Regulativ geord- 
net, welches das Bundesamt zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Bestätigung 
einzureichen hat. 
In dem Geschäftsregulative sind insbesondere auch die Befugnisse des 
Vorsitzenden festzustellen. 
§. 46. 
Die Berufung an das Bundesamt ist bei Verlust des Rechtsmittels 
binnen vierzehn Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Entscheidung 
an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, 
schriftlich anzumelden. 
Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Berufung 
kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier 
Wochen nach diesem Termine derselben Behörde eingereicht werden. 
Von sämmtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen derselben 
sind Duplikate beizufügen. 
§. 47. 
Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen Behörde der 
Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen nach der Behändigung in zwei 
Exemplaren einzureichenden Gegenerklärung zugefertigt. 
§. 48. 
Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche Behörde die sämmtlichen Ver- 
handlungen nebst ihren Akten dem Bundesamte vor. 
§. 49. 
Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch eine Auf- 
klärung über das Sach- und Rechtsverhältniß für nöthig, so ist dieselbe unter 
Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen. 
§. 50. 
Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öffentlicher 
Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien.  
Das Erkenntniß wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Parteien 
durch Vermittelung derjenigen Behörde (§. 46.) zugefertigt, gegen deren Beschluß 
es ergangen ist. §. 51. 
Gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist ein weiteres Rechtsmittel 
nicht zulässig. 
§. 52.
	        
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