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die betreffende Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei
der Beschlußfassung kein Stimmrecht.
Ueber den Beschluß ist eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufzunehmen.
Artikel 209c.
Die Zusammenberufung der Generalversammlung erfolgt in den Fällen
der Artikel 209a. und 209b. nach den Bestimmungen, welche der Gesellschafts-
vertrag über die Zusammenberufung der Generalversammlungen enthält.
Artikel 210.
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge
veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages;
2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens;
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile;
5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind;
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand
seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch
diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Artikel 210 a.
Der Anmeldung Behufs der Eintragung in das Handelsregister muß bei-
gefügt sein:
1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Grundkapitals durch
Unterschriften gedeckt ist;
2) die Bescheinigung, daß mindestens zehn Prozent, bei Versicherungsgesell-
schaften mindestens zwanzig Prozent, des von jedem Aktionair gezeichneten
Betrages eingezahlt sind;
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages in einer
Generalversammlung der Aktionaire gewählt ist;
4) betreffenden Falls die gerichtliche oder notarielle Urkunde über die in den
Artikeln 209 a. und 209 b. bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor
dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgericht in
Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Artikel 211.
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Altiengesellschaft
als