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Artikel 222.
Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so
kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbe-
trages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten
Partialzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber
lauten, ausgestellt werden.
2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von 40 Prozent des No-
minalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann
derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen Dritten sich
befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird der Zeichner
der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechtes aus der Zeich-
nung verlustig erklärt (Art. 220.), so bleibt er dessen ungeachtet zur Ein-
zahlung von 40 Prozent des Nominalbetrages der Aktie verpflichtet.
3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen
Maaßgaben nach erfolgter Einzahlung von 40 Prozent die Befreiung
des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei,
und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Ein-
zahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten,
ausgestellt werden dürfen.
Diejenigen Landesgesetze, welche die Höhe der Einzahlung (Art. 222. Ziff.2.
und 3.) auf 25 Prozent des Nominalbetrages der Aktie herabgesetzt haben, wer-
den hierdurch nicht berührt.
Artikel 225.
Die für den Ausfsichtsrath einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den
Artikeln 191. und 192. gegebenen Bestimmungen finden auch auf den Aufsichts-
rath einer Aktiengesellschaft Anwendung.
Artikel 225a.
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen
Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der
Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und
den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge-
winnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der
Aktionaire Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der
Gesellschaft erforderlich ist.
Artikel 225b.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind persönlich und solidarisch zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten:
1) Einlagen an die Aktionaire zurückgezahlt, oder, der Bestimmung des Ar-
tikels 215. Absatz 3. entgegen, eigene Aktien der Gesellschaft erworben
oder amortisirt worden sind;
2) Zin-