Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nach Maaßgabe der Bestim- 
mungen des Artikels 217. nicht gezahlt werden durften; 
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurück- 
zahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals ohne Beobachtung der 
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 245. und 248.) erfolgt ist. 
Artikel 239. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen 
Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionairen spätestens in 
den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Ge- 
schäftsjahres vorlegen und solche innerhalb dieser Frist in der Form und in den 
öffentlichen Blättern, welche für die Bekanntmachungen der Gesellschaft in dem 
Gesellschaftsvertrage bestimmt sind, veröffentlichen. 
Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnung können Per- 
sonen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung 
Theil nehmen. 
 Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht 
über die Geschäftsführung zusteht. 
Artikel 239a.  
Für die Aufstellung der Bilanz sind folgende Vorschriften maaßgebend: 
1) kurshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Kurswerthe, welchen die- 
selben zur Zeit der Bilanzaufstellung haben, angesetzt werden; 
2) die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht unter die 
Aktiva aufgeführt werden, müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach 
in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen; 
3) der Betrag des Grundkapitals und des etwa im Gesellschaftsvertrage 
vorgeschriebenen Reserve- oder Erneuerungsfonds ist unter die Passiva 
aufzunehmen; 
4) der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva 
sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz be- 
sonders angegeben werden. 
Artikel 240. 
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die 
Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversamm- 
lung berufen und dieser davon Anzeige machen. 
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden 
deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht Behufs der Eröffnung des 
Konkurses Anzeige machen. 
Artikel 242. 
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
Bundes- Gesetzbl. 1870. *57 
2) durch
	        
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