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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 22.
(Nr. 516.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats des Norddeutschen Bun-
des für das Jahr 1871. Vom 15. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Bundeshaushalts-Etat für das
Jahr 1871. wird
in Ausgabe
auf 77,446,287 Thlr., nämlich
auf 72,721,861 Thlr. an fortdauernden, und
auf 4,724,426 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben, und
in Einnahme
auf 77,446,287 Thlr.
festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes- Gesetzbl. 1870. 58
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1870.