fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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B. 
Bei den Spielkarten werden die vorkommenden karifmäßigen Stempelsätze in gleicher 
Maaße, nämlich: 
der Satz von — 2 ggr. — in den von — 27 Mgr. — 
- - - — 4 " — 2s2 — 5 - — 
- - — 8 — — - — 10 - — 
verwandelt und endlich wird 
bei den Kalendern 
der Stempelsatz von — 1 ggr. — auf 1 Mgr. 3 pf. 
gestellt, während die übrigen karifmäßigen Stempelsätze für die Kalender, an — — 
1 Pfennige, — — 3 Pfennigen und — — 6 Pfennigen vom Stück auch in der neuen 
Munze unverändert beibehalken werden. 
Die Spielkarten und Kalender, welche vom 1sten Januar 1841 ab zur Seempelung 
bei den damit beauftragten Bezirkssteuereinnahmen zu Dresden, Meißen, Leipzig, Rochlitz, 
Plauen, Chemnitz und Budissin präsentirt werden, sollen mie den, so weic nörhig, hiernach 
veränderten Steempeln bedruckt werden, und es ist dafür der auf letzteren in der neuen 
Müönze ausgedrückte Betrag zu erlegen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1sten October 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schulze. 
  
  
Letzte Absendung: am 10ten Ockober 1840.
	        
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