Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 22. 
Mitnahme von Hunden etc. Tabackrauchen. Mitnahme feuergefährlicher Gegenstände. 
Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt 
werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch kleine Hunde, welche auf dem Schooße 
getragen werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden desselben 
Coupés Einspruch nicht erhoben wird. 
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet; in der I. Wagen- 
klasse jedoch nur unter Zustimmung aller in demselben Coupé Mitreisenden, in- 
sofern nicht besondere Rauch-Coupes dieser Klasse im Zuge vorhanden sind. In 
jedem Personenzuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich auch dritter Klasse 
für Nichtraucher vorhanden sein. Die Tabackspfeifen müssen mit Deckeln ver- 
saehen sein. 
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten 
und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen 
können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare chemische 
Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen weder als Reisegepäck 
aufgeliefert, noch in den Personenwagen mitgenommen werden. Das Eisenbahn- 
Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung 
zu verschaffen. Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des 
obigen Verbots an dem fremden Gepäck oder sonst entstehenden Schaden und 
verfällt außerdem in die durch das Bahnpolizei-Reglement bestimmte Strafe. 
Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gehalten werden. 
§. 23. 
Ausschluß trunkener oder renitenter Personen von der Fahrt. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen 
des Dienstpersonals nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird ohne Anspruch 
auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise aus- 
geschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen zum Mitfahren und zum 
Aufenthalte in den Wartesälen nicht zugelassen und müssen ausgewiesen werden, 
wenn sie unbemerkt dazu gelangten. 
Erfolgt die Ausweisung unterwegs, oder werden die betreffenden Personen 
zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits der Expedition übergeben haben, 
so haben sie keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als auf der 
Station, wohin es expedirt worden, wieder verabfolgt wird. 
b. Beförderung des Reisegepäcks. 
§. 24. 
Begriff des Reisegepäcks. 
Als Reisegepäck wird in der Regel nur, was der Reisende zu seinem und 
seiner Angehörigen Reisebedürfnisse mit sich führt, namentlich Koffer, Mantel- 
und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen, befördert; größere 
kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen, sowie andere nicht zu den Reisebedürfnissen 
zu rechnende Gegenstände können ausnahmsweise zugelassen werden. Gegenständ, 
wel-
	        
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