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§. 22.
Mitnahme von Hunden etc. Tabackrauchen. Mitnahme feuergefährlicher Gegenstände.
Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt
werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch kleine Hunde, welche auf dem Schooße
getragen werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden desselben
Coupés Einspruch nicht erhoben wird.
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet; in der I. Wagen-
klasse jedoch nur unter Zustimmung aller in demselben Coupé Mitreisenden, in-
sofern nicht besondere Rauch-Coupes dieser Klasse im Zuge vorhanden sind. In
jedem Personenzuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich auch dritter Klasse
für Nichtraucher vorhanden sein. Die Tabackspfeifen müssen mit Deckeln ver-
saehen sein.
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten
und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen
können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare chemische
Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen weder als Reisegepäck
aufgeliefert, noch in den Personenwagen mitgenommen werden. Das Eisenbahn-
Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung
zu verschaffen. Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des
obigen Verbots an dem fremden Gepäck oder sonst entstehenden Schaden und
verfällt außerdem in die durch das Bahnpolizei-Reglement bestimmte Strafe.
Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gehalten werden.
§. 23.
Ausschluß trunkener oder renitenter Personen von der Fahrt.
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen
des Dienstpersonals nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird ohne Anspruch
auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise aus-
geschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen zum Mitfahren und zum
Aufenthalte in den Wartesälen nicht zugelassen und müssen ausgewiesen werden,
wenn sie unbemerkt dazu gelangten.
Erfolgt die Ausweisung unterwegs, oder werden die betreffenden Personen
zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits der Expedition übergeben haben,
so haben sie keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als auf der
Station, wohin es expedirt worden, wieder verabfolgt wird.
b. Beförderung des Reisegepäcks.
§. 24.
Begriff des Reisegepäcks.
Als Reisegepäck wird in der Regel nur, was der Reisende zu seinem und
seiner Angehörigen Reisebedürfnisse mit sich führt, namentlich Koffer, Mantel-
und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen, befördert; größere
kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen, sowie andere nicht zu den Reisebedürfnissen
zu rechnende Gegenstände können ausnahmsweise zugelassen werden. Gegenständ,
wel-