Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Zeit im Lokal der Gepäckexpedition zu verlangen. Will derselbe die sofortige 
Auslieferung des Gepäcks nicht erwarten, so kann er dasselbe innerhalb 24 Stunden 
nach dessen Ankunft in bestimmten Expeditionsstunden gegen Rückgabe des Scheins 
in der Gepäckexpedition abfordern oder abfordern lassen. Wird das Gepäck inner- 
halb 24 Stunden nicht abgeholt, so ist für dasselbe das vorgeschriebene Lager- 
geld zu entrichten. 
In Ermangelung des Gepäckscheins ist die Verwaltung zur Aushändigung 
des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen 
Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet. 
§. 29. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Reisegepäck. 
Die Eisenbahn haftet von dem Zeitpunkte der Aushändigung des Gepäck- 
scheins ab für die richtige und unbeschädigte Ablieferung der Gepäckstücke, und 
zwar im Allgemeinen nach den in Abschnitt B. (Beförderung von Gütern) ent- 
haltenen Bedingungen und Abreden, soweit solche auf die Beförderung von Reise- 
gepäck anwendbar sind, insbesondere aber nach folgenden Grundsätzen: 
a) Ist von dem Reisenden ein höherer Werth nicht deklarirt, so wird im 
Falle des Verlustes oder der Beschädigung der wirklich erlittene Schaden 
vergütet; dieser kann jedoch in einem höheren Betrage als mit zwei 
Thalern für jedes Pfund nach Abzug des Gewichts des unversehrten 
Inhalts des blos beschädigten Gepäckstückes nicht beansprucht werden. 
b) Ist von dem Reisenden ein höherer Werth deklarirt, so wird mit der 
Gepäckfracht ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede, wenn auch nur 
angefangene 20 Meilen, die das Gepäck von der Absende- bis zur Be- 
stimmungsstation zu durchlaufen hat, im Minimum ½ Thlr. beträgt 
und 2 pro Mille der ganzen deklarirten Summe nicht übersteigen darf. 
Die Werthdeklaration hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, 
wenn sie von der Expedition der Abgangsstation im Gepäckschein ein- 
geschrieben ist. 
c) Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeit für Reisegepäck frei, wenn 
es nicht innerhalb dreier Tage nach Ankunft des Zuges (§. 28.) auf der 
Bestimmungsstation abgefordert wird. 
Der Reisende, welchem das Gepäck nicht überliefert werden würde, kann 
verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde der geschehenen Ab- 
forderung des Gepäcks von der Gepäckexpedition bescheinigt werde. 
Für den Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck, welches von dem 
Reisenden nicht zum Transport aufgegeben worden ist, insbesondere für den Ver- 
lust und die Beschädigung der in den Wagen mitgenommenen Gegenstände 
(§§. 26. 27.), wird nur Gewähr geleistet, wenn ein Verschulden der Bahnver- 
waltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist. 
§. 30. 
In Verlust gerathene Gepäckstücke. 
Fehlende Gepäckstücke werden erst nach Ablauf von acht Tagen nach der 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 63. An-
	        
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