Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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den Lokalen der Gepäckexpeditionen bedienen. Die Gepäckträger sind durch die 
Dienstabzeichen erkennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung versehen 
welche sie, sowie die gedruckte Gebührentaxe, im Dienste bei sich führen und auf 
Verlangen vorzeigen müssen. 
§. 33. 
Zurückgelassene Gegenstände. 
Alle im örtlichen Bezirk der Bahnverwaltung oder in den Wagen zurück- 
gelassenen, an die Eisenbahn  abgelieferten Gegenstände werden mindestens drei Mo- 
nate lang aufbewahrt. Erst nach Ablauf dieser Frist wird mit denselben nach 
der bei den einzelnen Bahnen darüber bestehenden Bestimmungen 
verfahren. 
Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können bestmöglichst 
verkauft werden, sobald deren Verderben zu befürchten steht, und wird in diesem 
Falle der Erlös bis zum Ablauf der festgesetzten Frist zur Disposition des Be- 
rechtigten gehalten. 
c. Beförderung von Leichen. 
§. 34. 
Beförderungs- Bedingungen. 
Die Beförderung einer Leiche wird nur mit einem Begleiter, welcher ein 
Fahrbillet zu lösen hat, und in einem besonders dazu gemietheten verschließbaren 
Güterwagen zugelassen. 
Die Leiche muß in einem luftdicht verschlossenen Kasten sich befinden, und 
kann Vorausbezahlung der Fracht verlangt werden. 
Es wird vorausgesetzt, daß die zur Beförderung erforderliche polizeiliche 
Erlaubniß nachgewiesen ist. 
d. Beförderung von Equipagen und anderen Fahrzeugen. 
§. 35. 
Annahme und Beförderung. Einlieferungszeit. 
Equipagen und andere Fahrzeuge werden nur auf und nach den zu deren 
Annahme bestimmten Stationen zur Beförderung angenommen. Sie müssen 
zwei Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet und spätestens Eine Stunde 
vorher zur Expedition aufgeliefert werden. Auf Zwischenstationen kann auf eine 
sichere Beförderung derselben mit dem vom Versender gewünschten Zuge nur 
dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher angemeldet worden. 
Equipagen und andere Fahrzeuge mit den Eil- und Schnellzügen zu be- 
fördern, ist die Eisenbahn nicht gehalten. 
§. 36. 
Auslieferung. 
Nach Ankunft auf der Bestimmungsstation wird gegen Rückgabe der etwa 
ertheilten Quittung die Equipage oder das Fahrzeug ausgeliefert und muß späte- 
stens innerhalb 2 Stunden abgeholt werden, wenn die Ankunft bis Abends  
63* 6 Uhr
	        
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