— 432 —
fort abgeholt werden, zu verwahren, ist die Verwaltung nicht verpflichtet. Diese
Bestimmungen finden jedoch nur auf solche Hunde Anwendung, welche als Be-
gleiter von Passagieren mit Personenzügen befördert werden, anderenfalls gelten
für die Beförderung von Hunden ebenfalls die allgemeinen Vorschriften der
§§. 40. und 43.
§. 42.
Beförderung von Pferden.
Mit welchen Zügen und in welcher Zahl die Beförderung von Perden
stattfindet, hängt von dem Ermessen der Eisenbahn ab.
Die Pferde müssen wenigstens Eine Stunde vor Abgang der Züge zur
Einbringung in die Wagen bereit stehen. Wenn der Zug in der Nacht oder
des Morgens früh vor 7 Uhr abgeht, müssen die Pferde bis 8 Uhr Abends
angemeldet werden.
Auf die Versendung von Zwischenstationen ab kann mit Sicherheit nur
im Falle vorheriger Verständigung mit dem Stationsvorstande gerechnet werden.
Bei der Ankunft am Bestimmungsorte werden die Pferde gegen Rück-
gabe der etwa ausgestellten Beförderungsscheine ausgeliefert, das Abführen der-
selben muß spätestens Eine Stunde nach der Ankunft auf dem Bahnhofe ge-
schehen.
Mit Ablauf dieser Frist ist, selbst wenn die Pferde im Freien auf dem
Bahnhofe stehen bleiben, die Eisenbahnverwaltung ein Standgeld zu erheben
berechtige.
Der Fahrpreis der Pferde ist am Abgangsorte zu entrichten.
§. 43.
Beförderung von anderen Thieren.
Die Quantität der gleichzeitig zu befördernden sonstigen Thiere, sowie die
Züge, mit welchen sie zu befördern bestimmt die Eisenbahn Namentlich hängt
die Mitnahme einzelner Stücke davon ab, ob paßlicher Raum vorhanden ist,
und kann daher im Voraus nicht zugesichert werden.
Der Fahrpreis ist am Absendungsorte zu erlegen.
Die Thiere müssen zwei Stunden vor Abgang des Zuges auf den Bahn-
hof gebracht und, wenn der Zug in der Nachtzeit oder des Morgens vor 7 Uhr
abgeht, bis 8 Uhr Abends vorher angemeldet werden. Bei der Ankunft an dem
Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe der Beförderungsscheine
ausgeliefert; das Ausladen und Abtreiben muß spätestens zwei Stunden nach
Ankunft auf dem Bahnhofe geschehen. Nach Ablauf dieser Frist ist, sofern dem
Vieh ein fernerer Aufenthalt auf dem Bahnhofe gestattet wird, die Eisenbahn-
verwaltung berechtigt, ein Standgeld zu erheben.
§. 44.
Haftpflicht der Eisenbahn für Thiere.
Die Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust und Beschädigung zur Beför-
derung übernommener Hunde, Pferde und sonstiger lebender Thiere richtet sich
nach den für den Güterverkehr im Abschnitt B. enthaltenen Vertragsbedingungen,
soweit solche auf den Transport von Thieren anwendbar sind.
Die