Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 433 — 
Die Eisenbahn haftet aber nicht für den Schaden, welcher aus der mit 
dem Transporte der Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr ent- 
standen ist; sie leistet daher insbesondere keinen Ersatz, wenn der Verlust oder 
die Beschädigung durch Entspringen, Fallen, Stoßen, Ersticken oder aus sonstigen 
Ursachen beim Einladen, Ausladen, während des Transports oder beim Aufent- 
halt auf dem Bahnhofe entstanden ist. Auch haftet sie nicht für den Schaden, 
welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die (§. 40.) ge- 
forderte Begleitung bezweckt wird. Dahin sind alle Gefahren zu rechnen, welche 
nicht aus einer von der Eisenbahn zu vertretenden Beschädigung des zum Trans- 
port benutzten Fahrzeuges entstehen, namentlich auch diejenigen, welche durch 
gehörige Beaufsichtigung, Wartung und Fütterung der Thiere während des 
Transportes abgewendet werden können. 
Tritt Ersatzpflichtigkeit ein, so bilden, sowohl in Verlust- wie in Beschä- 
digungsfällen, der vom Aufgeber deklarirte Werth, falls aber eine solche Werth- 
angabe nicht erfolgt ist, die folgenden Beträge die Maximal-Entschädigungssätze: 
150 Thaler für ein Perd, 
70 einen Mastochsen, 
50 " ein Haupt Rindvieh, 
6 " ein Kalb, 
20 " ein Mastschwein, 
8 " mageres Schwein, 
2 " ein Ferkel, 
4 " ein Schaaf oder eine Ziege, 
2 " einen Hund, 
10 " den Zentner sonstiger Thiere. 
Ist Werthangabe gewählt, so ist neben dem tarifmäßigen Transportpreise 
ein Zuschlag zu bezahlen, welcher 1 pro Mille der ganzen deklarirten Summe für 
jede angefangenen 20 Meilen der ganzen Transportstrecke mit einem Minimal- 
betrage von ⅟₃₀ Thaler und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf ganze 
Groschen nicht übersteigen darf. 
Die Angabe eines höheren Werthes hat nur dann eine rechtsverbindliche 
Wirkung, wenn sie entweder auf dem Transportscheine durch die Expedition der 
Abgangsstation oder (in solchen Fällen, wo die Beförderung mittelst Fracht- 
briefes erfolgt) auf der Rückseite des Frachtbriefes an der dazu bestimmten Stelle 
durch den Versender mit Buchstaben eingetragen ist. 
§. 45. 
Lieferungszeit. 
Die Lieferungszeit ist, je nachdem die Beförderung mit Personen- oder mit 
Güterzügen geschieht, die für Eilgut oder für gewöhnliches Gut, und berechnet 
sich nach den im Abschnitte B. enthaltenen Bestimmungen, welche auch für die 
Folgen versäumter Lieferungszeit maaßgebend sind. 
Die Auslieferung von Pferden und Hunden,  welche mit Personenzügen 
befördert werden, kann jedoch in der §. 28. Alinea 2. für Gepäck bestimmten 
Frist verlangt werden. Die Deklaration eines höheren Interesses der rechtzeitigen 
Lie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.