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Die Eisenbahn haftet aber nicht für den Schaden, welcher aus der mit
dem Transporte der Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr ent-
standen ist; sie leistet daher insbesondere keinen Ersatz, wenn der Verlust oder
die Beschädigung durch Entspringen, Fallen, Stoßen, Ersticken oder aus sonstigen
Ursachen beim Einladen, Ausladen, während des Transports oder beim Aufent-
halt auf dem Bahnhofe entstanden ist. Auch haftet sie nicht für den Schaden,
welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die (§. 40.) ge-
forderte Begleitung bezweckt wird. Dahin sind alle Gefahren zu rechnen, welche
nicht aus einer von der Eisenbahn zu vertretenden Beschädigung des zum Trans-
port benutzten Fahrzeuges entstehen, namentlich auch diejenigen, welche durch
gehörige Beaufsichtigung, Wartung und Fütterung der Thiere während des
Transportes abgewendet werden können.
Tritt Ersatzpflichtigkeit ein, so bilden, sowohl in Verlust- wie in Beschä-
digungsfällen, der vom Aufgeber deklarirte Werth, falls aber eine solche Werth-
angabe nicht erfolgt ist, die folgenden Beträge die Maximal-Entschädigungssätze:
150 Thaler für ein Perd,
70 einen Mastochsen,
50 " ein Haupt Rindvieh,
6 " ein Kalb,
20 " ein Mastschwein,
8 " mageres Schwein,
2 " ein Ferkel,
4 " ein Schaaf oder eine Ziege,
2 " einen Hund,
10 " den Zentner sonstiger Thiere.
Ist Werthangabe gewählt, so ist neben dem tarifmäßigen Transportpreise
ein Zuschlag zu bezahlen, welcher 1 pro Mille der ganzen deklarirten Summe für
jede angefangenen 20 Meilen der ganzen Transportstrecke mit einem Minimal-
betrage von ⅟₃₀ Thaler und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf ganze
Groschen nicht übersteigen darf.
Die Angabe eines höheren Werthes hat nur dann eine rechtsverbindliche
Wirkung, wenn sie entweder auf dem Transportscheine durch die Expedition der
Abgangsstation oder (in solchen Fällen, wo die Beförderung mittelst Fracht-
briefes erfolgt) auf der Rückseite des Frachtbriefes an der dazu bestimmten Stelle
durch den Versender mit Buchstaben eingetragen ist.
§. 45.
Lieferungszeit.
Die Lieferungszeit ist, je nachdem die Beförderung mit Personen- oder mit
Güterzügen geschieht, die für Eilgut oder für gewöhnliches Gut, und berechnet
sich nach den im Abschnitte B. enthaltenen Bestimmungen, welche auch für die
Folgen versäumter Lieferungszeit maaßgebend sind.
Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen
befördert werden, kann jedoch in der §. 28. Alinea 2. für Gepäck bestimmten
Frist verlangt werden. Die Deklaration eines höheren Interesses der rechtzeitigen
Lie-