Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Lieferung hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie entweder auf 
dem Transportscheine durch die Expedition der Abgangsstation oder (in solchen 
Fällen, wo die Beförderung mittelst Frachtbriefes erfolgt)  auf der Rückseite des 
Frachtbriefes an der dazu bestimmten Stelle durch den Versender mit Buchstaben 
eingetragen ist. 
In beiden Fällen wird ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede Meile 
und für jede angefangenen 20 Thaler der ganzen deklarirten Summe ¼ Pf. 
unter Abrundung auf volle Silbergroschen mit einem Minimalsatze von 3 Sgr. 
nicht übersteigen darf. 
B. 
Beförderung von Gütern. 
§. 1. 
Der Transport von Gütern erfolgt von und nach allen für den Güter- 
verkehr eingerichteten Stationen, ohne daß es Behufs des Uebergangs von einer 
Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf. 
§. 2. 
Uebernahme der Güter. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Gut zum Transport zu übernehmen, 
welches nicht ordnungsmäßig oder gar nicht verpackt ist, ungeachtet seine Natur 
nach dem Ermessen der Eisenbahn  eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust 
oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert. Dergleichen Gut kann aus- 
nahmsweise befördert werden, wenn der Absender das Fehlen oder den mangel- 
haften Zustand der Verpackung durch eine mit seiner Unterschrift versehene, 
auf dem Frachtbriefe zu wiederholende Erklärung anerkennt. 
Für die von dem Versender hinsichtlich des Fehlens oder des mangelhaf- 
ten Zustandes der Verpackung abzugebende Erklärung ist der Wortlaut durch ein 
Formular vorgeschrieben (cfr. Anlage A.), welches in den Expeditionen bereit ge- 
halten wird. §. 3. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände. 
I. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
1) Alle solche Gegenstände, deren Form, Umfang, Gewicht oder 
sonstige Beschaffenheit nach dem Urtheile des expedirenden Beamten 
den Transport mit den Eisenbahnzügen nicht zuläßt. 
2) Alle postzwangspflichtigen Gegenstände, sowie Dokumente, Edelsteine, 
echte Perlen und Pretiosen.  
3) Alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegen- 
stände, z. B. Schießpulver und Schießbaumwolle, Zündschnüre, ge- 
ladene Gewehre, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold, Feuerwerks- 
körper, Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier), Nitro- 
Glycerin (Sprengöl), Pikringelb, Anilingelb, pikrinsaure Salze, 
Na-
	        
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