Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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bahnverwaltung gestempelten Frachtbriefe begleitet sein. Es gelten dafür folgende 
einzelne Bestimmungen: 
1) Für die vom Versender und Empfänger auf- und abzuladenden Güter 
und für die unter Zoll- oder Steuerkontrole stehenden Waaren sind be- 
sondere, andere Gegenstände nicht umfassende, Frachtbriefe beizugeben. 
2) Der nach §. 4. abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Ver- 
 
trag zwischen der Eisenbahnverwaltung und dem Absender, jedoch macht 
bei Gütern, deren Auf- und Abladen, nach Bestimmung des Tarifs oder 
besonderer Vereinbarung mit dem Absender, von diesem oder dem 
Empfänger besorgt wird, die Angabe des Gewichts oder der Menge des 
Gutes in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen die Eisenbahn. Auf 
Verlangen des Absenders ist der Stempel der Expedition der Absende- 
station (§. 4.), welcher für das Datum der Aufgabe des Gutes allein 
maaßgebend ist, in seiner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken. 
Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestimmungen 
dieses Reglements abweichende Vorschriften enthalten, kann verweigert 
werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisen- 
bahn durch andere Frachtführer befördert worden, werden auch als Bei- 
lagen zu den Eisenbahn-Frachtbriefen nicht angenommen. 
3)  In dem Frachtbriefe sind die Güter, nachdem Ort und Datum der 
Frachtbriefausstellung angegeben worden, nach Zeichen, Nummern, An- 
zahl, Verpackungsart, Inhalt und Bruttogewicht der Frachtstücke (Kolli), 
die Güter aber, welche nach den besonderen Vorschriften der annehmen- 
den Eisenbahn nicht nach Gewicht angenommen werden, nach dem In- 
halte dieser Vorschriften deutlich und richtig zu bezeichnen. 
Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders oder eine ge- 
druckte beziehungsweise gestempelte Zeichnung seines Namens, sowie die 
deutliche und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungs- 
ortes enthalten. 
Führen vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte verschiedene 
Wege, so muß die Adresse im Frachtbriefe den Transportweg bestimmt 
angeben. Ist dies nicht der Fall, so wählt die Versandtexpedition auf 
Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweckmäßigsten 
erscheint. 
Die sorgfältig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen 
der einzelnen Kolli müssen mit den desfallsigen Angaben im Frachtbriefe 
genau übereinstimmen. 
4) Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes 
    
und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, undeutlichen oder un- 
genauen Angaben im Frachtbriefe entspringen. 
Die Eisenbahnexpedition ist befugt, die Uebereinstimmung des 
Frachtbriefes mit den betreffenden Gütern auch nach dem Inhalte in 
Gegenwart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten, 
oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verifiziren zu lassen. 
Bei
	        
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