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Bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder Inhaltes kann eine
jede Eisenbahn, außer der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom
Abgangs- bis zum Bestimmungsorte, eine Konventionalstrafe nach Maaß-
gabe ihrer besonderen Vorschriften von dem Versender oder Empfänger
erheben.
5) Wünscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von
Gütern an die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern nicht die besonderen
Vorschriften einzelner Verwaltungen die Ausstellung eigener „Aufnahms-
scheine“ gestatten, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes ein-
zureichen, deren eins ihm von der Eisenbahnexpedition mit der Bezeich-
nung „Duplikat“ vollzogen zurückgegeben wird.
Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden
Frachtbriefes oder eines Ladescheines.
6) Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt.
7) Bei Versendungen von Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn
nicht gelegen, oder nach Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr
nicht eingerichtet sind, soll der Versender wegen des Weitertransportes
auf dem Frachtbriefe die Eisenbahnstation bezeichnen, von welcher der
Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (cfr. §§. 16. und 20.).
8) Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen B. und C. vorge-
schrieben und auf allen Stationen zu den in den Tarifen angezeigten
Preisen käuflich zu haben.
9) An Orten, wo mehrere Verwaltungen Güterexpeditionen haben, sind die
von der einen Verwaltung gestempelten Frachtbriefe auch von den an-
dern als gültig anzuerkennen.
§. 6.
Zoll- und Steuervorschriften.
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an
den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisen-
bahn in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere bei Uebergabe des
Frachtbriefes zu setzen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Nothwendigkeit
oder Richtigkeit oder Zulänglichkeit der Begleitpapiere nicht ob, und sie, beziehungs-
weise ihre Nachfolger im Transporte, sind für ein bei Annahme von Gut ohne
Begleitpapiere oder mit unzulänglichen Papieren etwa vorgekommenes Verschul-
den nicht verantwortlich. Dagegen haftet der Absender der Eisenbahn für alle
Strafen und Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit
oder Mangels der Begleitpapiere treffen.
Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der Versender
die Eisenbahn, wenn die vorschriftsmäßigen Deklarationen und Legitimations-
papiere beigefügt sind, die zoll- und steueramtliche Behandlung der Güter ver-
mitteln und Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, sowie andere öffent-
liche Abgaben und Gebühren, soweit sie vorschriftsmäßig und nicht am Abgangs-
oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschießen, so übernimmt sie dadurch
keine