Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder Inhaltes kann eine 
jede Eisenbahn, außer der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom 
Abgangs- bis zum Bestimmungsorte, eine Konventionalstrafe nach Maaß- 
gabe ihrer besonderen Vorschriften von dem Versender oder Empfänger 
erheben. 
5)  Wünscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von 
Gütern an die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern nicht die besonderen 
Vorschriften einzelner Verwaltungen die Ausstellung eigener „Aufnahms- 
scheine“ gestatten, zwei gleichlautende Exemplare des Frachtbriefes ein- 
zureichen, deren eins ihm von der Eisenbahnexpedition mit der Bezeich- 
nung „Duplikat“ vollzogen zurückgegeben wird. 
Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden 
Frachtbriefes oder eines Ladescheines. 
6) Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt. 
7) Bei Versendungen von Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn 
nicht gelegen, oder nach Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr 
nicht eingerichtet sind, soll der Versender wegen des Weitertransportes 
auf dem Frachtbriefe die Eisenbahnstation bezeichnen, von welcher der 
Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (cfr. §§. 16. und 20.). 
8) Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen B. und C. vorge- 
schrieben und auf allen Stationen zu den in den Tarifen angezeigten 
Preisen käuflich zu haben. 
9) An Orten, wo mehrere Verwaltungen Güterexpeditionen haben, sind die 
von der einen Verwaltung gestempelten Frachtbriefe auch von den an- 
dern als gültig anzuerkennen. 
§. 6. 
Zoll- und Steuervorschriften. 
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an 
den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisen-  
bahn in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere bei Uebergabe des 
Frachtbriefes zu setzen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Nothwendigkeit 
oder Richtigkeit oder Zulänglichkeit der Begleitpapiere nicht ob, und sie, beziehungs- 
weise ihre Nachfolger im Transporte, sind für ein bei Annahme von Gut ohne 
Begleitpapiere oder mit unzulänglichen Papieren etwa vorgekommenes Verschul- 
den nicht verantwortlich. Dagegen haftet der Absender der Eisenbahn für alle 
Strafen und Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit 
oder Mangels der Begleitpapiere treffen. 
Würde auf ausdrücklichen, im Frachtbriefe gestellten Antrag der Versender 
die Eisenbahn, wenn die vorschriftsmäßigen Deklarationen und Legitimations- 
papiere beigefügt sind, die zoll- und steueramtliche Behandlung der Güter ver- 
mitteln und Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, sowie andere öffent- 
liche Abgaben und Gebühren, soweit sie vorschriftsmäßig und nicht am Abgangs- 
oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschießen, so übernimmt sie dadurch 
keine 

	        
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