Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist durch einen solchergestalt gestellten 
Antrag nicht verpflichtet, die Vermittelung zu übernehmen, und ist befugt, die- 
selbe einem Spediteur zu übertragen, wenn keine Mittelsperson im Frachtbriefe 
genannt ist. 
Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantragt haben, 
wie sie in dem gegebenen Falle gesetzlich nicht zulässig ist, so wird angenommen, 
daß er damit einverstanden sei, wenn die Eisenbahn diejenige Abfertigung ver- 
anlaßt, welche sie nach ihrem Ermessen für sein Interesse am vortheilhaftesten 
erachtet. Würde die Eisenbahn die mittelst Frachtbriefes an den Grenzen des 
betreffenden Zollgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versender extra- 
hirte zollamtliche Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestimmungsort oder 
an die für die Abgabe der Zolldeklaration zulässige Zollstelle übernehmen, so ist 
beziehungsweise Absender und Empfänger für alle Schäden und Nachtheile gegen 
die Eisenbahn verantwortlich und regreßpflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Feh- 
lern und Versäumnissen der Frachtbrief- Deklaration des Versenders der Eisen- 
bahn als Frachtführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach Maaßgabe 
der Deklaration im Frachtbriefe auszufertigenden und zu vollziehenden Zolldekla- 
ration erwachsen möchten. 
Der Absender hat die zur zoll- und steueramtlichen Behandlung beigefüg- 
ten Begleitpapiere auch im Frachtbriefe zu verzeichnen. Für Begleitpapiere, 
welche im Frachtbriefe nicht verzeichnet sind, wird von der Eisenbahn keine Haf- 
tung übernommen.  
§. 7. 
Berechnung der Frachtgelder. 
So lange und soweit keine gemeinschaftlichen Frachttarife publizirt sind, 
wird die Fracht nach den aus den publizirten Tarifen der einzelnen Bahnen be- 
ziehungsweise der Verbände zusammenzustoßenden Beträgen berechnet. Außer den 
in den Tarifen angegebenen Sätzen an Frachtvergütung, für Ueberlieferung, Um- 
expedition und etwaige Umladung darf nichts erhoben werden. Baare Auslagen 
der Eisenbahnen (z. B. Transit, Ein- und Ausgangs-Abgaben, Kosten für Ueber- 
führung, nöthig werdende Reparaturkosten an den Gütern, welche diese in Folge 
ihrer eigenen äußeren oder inneren Beschaffenheit und Natur zu ihrer Erhaltung 
während des Transportes bedingen, sind zu ersetzen. 
Wenn einzelne Eisenbahnen die Güter von der Behausung des Absenders 
abholen, aus Schiffen löschen lassen, sowie an die Behausung des Empfängers 
oder an irgend einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisions- 
schuppen, in Schiffe u. s. w., bringen lassen, so sind auch die aus den Tarifen 
zu ersehenden Vergütigungen hierfür zu ersetzen. 
Die Fracht wird nach Zollgewicht (den Zentner zu 100 Pfund gleich 50 Kilo- 
gramm), bei denjenigen Gütern aber, welche ohne Gewichtsermittelung über- 
nommen werden, nach Maaßgabe der darüber in den Tarifen und besonderen 
Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen enthaltenen Bestimmungen, nach Trag- 
kraft der Wagen oder nach Rauminhalt oder Raummaaß berechnet. Die Er- 
mittelung des Gewichts geschieht entweder durch wirkliche Verwiegung auf den 
Bahnhöfen oder durch Berechnung nach den in den Tarifen angegebenen Normal- 
sätzen
	        
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