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sätzen. Bei Kollogütern hat dieselbe stets auf der Aufgabestation stattzufinden.
Sendungen unter ½ Zentner werden höchstens für 4 Zentner, das darüber binaus-
gehende Gewicht wird nach Zehntelzentnern berechnet, so daß jedes angefangene
Zehntel für ein volles Zehntel gilt. Durch diese Gewichtsberechnung soll jedoch
die Erhebung der in den Tarifen einzelner Eisenbahnen vorgeschriebenen Minimal-
beträge des Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden.
Dem Aufgeber wird überlassen, bei der Feststellung des Gewichtes gegen-
wärtig zu sein. Verlangt derselbe, nachdem diese Feststellung Seitens der Eisen-
bahnverwaltung bereits erfolgt ist und vor der Verladung der Güter, eine ander-
weite Ermittelung des Gewichtes in seiner oder seines Beauftragten Gegenwart,
so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, dafür ein im Tarif bestimmtes Wäge-
geld zu erheben.
Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Frachtsatzes
bilden Eine Abfertigungsposition zur Berechnung des Frachtgeldes. Verpackte
Gegenstände von einem Gewichte bis zu 20 Pfund können jedoch jeder besonders
zur Berechnung gezogen werden.
Die zu erhebende Fracht wird mit ganzen Groschen beziehungsweie Kreu-
zern abgerundet, so daß Beträge bei der Thalerwährung unter ½ Groschen gar
nicht, von ½ Groschen ab aber für Einen Groschen, und bei der Guldenwährung
Bruchkreuzer für volle Kreuzer gerechnet werden.
Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter
von den Versendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Versender die Wagen
nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit beladen. Für Ueberladung
kann die Eisenbahn, vorbehaltlich sonstiger Entschädigung, eine in den besonderen
Vorschriften festzustellende Konventionalstrafe erheben.
§. 8.
Zahlung der Fracht.
Die Frachtgelder werden bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf
den Empfänger zur Zahlung angewiesen. Die Eisenbahn kann jedoch eine sofor-
tige Berichtigung der Frachtgebühren fordern, namentlich für Gegenstände, welche
nach dem Ermessen der annehmenden Eisenbahn dem schnellen Verderben unter-
liegen oder die Fracht nicht sicher decken.
§. 9.
Nachnahme und Provision.
Nach dem Ermessen der Eisenbahn können die auf Gütern bei ihrer Auf-
gabe auf die Bahn haftenden Spesen, deren Spezifizirung verlangt werden kann,
nachgenommen werden. Solche Nachnahmen werden dem Aufgeber baar verab-
folgt, wenn die Zahlung derselben von Seiten des Adressaten geschehen ist.
Auch Vorschüsse auf den Werth des Gutes werden bis auf Höhe von
100 Thalern unter denselben Bedingungen wie Spesennachnahmen zugelassen,
wenn dieselben nach dem Ermessen des expedirenden Beamten durch den Wert
des Gutes sicher gedeckt werden.
Für jede ausgegebene Nachnahme, gleichviel ob dieselbe verabfolgt oder in
Folge anderweiter Disposition ganz oder theilweise zurückgezogen ist, wird die
Bundes-Gesetzbl. 1870. 65 durch