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durch den Tarif der Aufgabestation bestimmte Provision berechnet. Von den
Eisenbahnen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die andere
nachgenommene Frachtgelder sind jedoch provisionsfrei.
Für baare Auslagen (§. 7.), welche ebenfalls nachgenommen werden
können, darf die im Tarife der die baaren Auslagen vorschießenden Eisenbahn
bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werden.
Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen auf Güter dient
in der Regel der abgestempelte Frachtbrief oder die anderweit gestattete Form
der Bescheinigung über Aufgabe von Gütern (cfr. §. 5. Nr. 5.), jedoch werden
auf Verlangen noch besondere Nachnahmescheine und zwar gebührenfrei ertheilt.
§. 10.
Annahme der Güter.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter zum Transporte eher anzu-
nehmen, als bis die Beförderung geschehen kann, namentlich also nicht, insofern
die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des nachgesuchten
Transportes nicht genügen.
§. 11.
Auslieferung der Güter und Beförderung.
Das Gut muß in den festgesetzten Expeditionszeiten ausgeliefert, beziehungs-
weise von dem Absender verladen werden, und wird, je nach der Deklaration
des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht befördert (§. 14.).
An Sonn- und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen
und am Bestimmungsorte dem Adressaten nicht verabfolgt.
Eilgut wird auch an Sonn- und Festtagen, aber nur in den ein für alle
Mal bestimmten, durch Aushang in den Expeditionslokalen und beziehungsweise
auch in einem Lokalblatte bekannt gemachten Tageszeiten angenommen und aus-
geliefert.
Das Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Frachtbriefe
(Anlage C.) aufgegeben werden und wird vorzugsweise und schleunig befördert.
Die gewöhnlichen Frachtgüter, welche mit einem Frachtbriefe nach
Anlage B. aufzugeben sind, werden soviel wie möglich nach der Reihenfolge ihrer
Auslieferung befördert.
Die Gestellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Ab-
sender selbst besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Ver-
ladung in der von der Absendestation zu bestimmenden Frist vollendet werden.
Diese Frist wird durch Anschlag in den Güterexpeditionen und beziehungs-
weise auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniß
gebracht.
§. 12.
Lieferungszeit. Berechnung derselben.
Jede Bahn publizirt Lieferfristen. Durch Zusammenrechnung der Liefer-
fristen der einzelnen bei dem Transporte betheiligten Bahnen ergiebt sich die
Lieferungszeit für die ganze Transportstrecke. Sie beginnt mit der auf die Ab-
stem-