Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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durch den Tarif der Aufgabestation bestimmte Provision berechnet. Von den 
Eisenbahnen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die andere 
nachgenommene Frachtgelder sind jedoch provisionsfrei. 
Für baare Auslagen (§. 7.), welche ebenfalls nachgenommen werden 
können, darf die im Tarife der die baaren Auslagen vorschießenden Eisenbahn 
bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werden. 
 Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen auf Güter dient 
in der Regel der abgestempelte Frachtbrief oder die anderweit gestattete Form 
der Bescheinigung über Aufgabe von Gütern (cfr. §. 5. Nr. 5.), jedoch werden 
auf Verlangen noch besondere Nachnahmescheine und zwar gebührenfrei ertheilt. 
§. 10. 
Annahme der Güter. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Güter zum Transporte eher anzu- 
nehmen, als bis die Beförderung geschehen kann, namentlich also nicht, insofern 
die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des nachgesuchten 
Transportes nicht genügen. 
§. 11. 
Auslieferung der Güter und Beförderung. 
Das Gut muß in den festgesetzten Expeditionszeiten ausgeliefert, beziehungs- 
weise von dem Absender verladen werden, und wird, je nach der Deklaration 
des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht befördert (§. 14.). 
An Sonn- und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen 
und am Bestimmungsorte dem Adressaten nicht verabfolgt. 
Eilgut wird auch an Sonn- und Festtagen, aber nur in den ein für alle 
Mal bestimmten, durch Aushang in den Expeditionslokalen und beziehungsweise 
auch in einem Lokalblatte bekannt gemachten Tageszeiten angenommen und aus- 
geliefert. 
Das Eilgut muß mit einem auf rothem Papier gedruckten Frachtbriefe 
(Anlage C.) aufgegeben werden und wird vorzugsweise und schleunig befördert. 
Die gewöhnlichen Frachtgüter, welche mit einem Frachtbriefe nach 
Anlage B. aufzugeben sind, werden soviel wie möglich nach der Reihenfolge ihrer 
Auslieferung befördert. 
Die Gestellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Ab- 
sender selbst besorgt, muß für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Ver- 
ladung in der von der Absendestation zu bestimmenden Frist vollendet werden. 
Diese Frist wird durch Anschlag in den Güterexpeditionen und beziehungs- 
weise auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
§. 12. 
Lieferungszeit. Berechnung derselben. 
Jede Bahn publizirt Lieferfristen. Durch Zusammenrechnung der Liefer- 
fristen der einzelnen bei dem Transporte betheiligten Bahnen ergiebt sich die 
Lieferungszeit für die ganze Transportstrecke. Sie beginnt mit der auf die Ab- 
stem-
	        
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