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§. 14.
Avisirung und Ablieferung des Gutes.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch den Fracht-
brief bezeichneten Empfänger den Frachtbrief und das Gut auszuliefern. Nach-
träglichen Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Gutes oder Aus-
lieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger
hat die Eisenbahn so lange Folge zu leisten, als sie letzterem nach Ankunft des
Gutes am Bestimmungsorte den Frachtbrief noch nicht übergeben hat. Der
Absender hat in desem alle auf Erfordern das ihm etwa ausgestellte Fracht-
briefduplikat (§. 5. Nr. 5.) oder den Aufnahmsschein zurückzugeben.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, andere Anweisungen als diejenigen,
welche auf der Aufgabestation erfolgt sind, zu beachten.
Ist dem Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der
Frachtbrief bereits übergeben, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des
bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für die Ladung
verhaftet ist.
Bei denjenigen Gütern, welche die Eisenbahn nicht selbst dem Empfänger
an seine Behausung oder an sein Geschäftslokal zuführen läßt, wird dem Adres-
saten nach Ankunft der transportirten Güter schriftliche Nachricht von der er-
folgten Ankunft der Güter durch Boten, per Post oder durch sonst übliche Ge-
legenheit zugesendet.
Wo die Verwaltung es für angemessen erachtet, werden von derselben
besondere Rollfuhrunternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des
Stationsortes oder von und nach seitwärts belegenen Ortschaften bestellt, auf
welche der §. 18. des Reglements Anwendung findet.
Die Taxe für die dem Rollfuhrunternehmer zu zahlende Gebühr wird in
den betreffenden Güterexpeditionen zur Einsicht aushängen.
Diejenigen Empfänger, welche sich ihre Güter selbst abholen oder sich
anderer, als der von der Bahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer bedienen
wollen, haben dies der betreffenden Güterexpedition rechtzeitig vorher, jedenfalls
noch vor Ankunft des Gutes und auf Erfordern der Güterexpedition unter
glaubhafter Bescheinigung der Unterschrift, schriftlich anzuzeigen.
Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach
steueramtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen nach Packhöfen oder
Niederlagen der Steuerverwaltung gefahren werden müssen. Güter, welche
Bahnhof restante gestellt sind oder den Adressaten durch die Bahnverwaltung
zugeführt werden, werden nicht avisirt.
Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der
auf den Gütern haftenden Auslagen und Gebühren erfolgt gegen Einlieferung
der vorschriftsmäßie vollzogenen Empfangsbescheinigung und Vorzeigung des
quittirten Frachtbriefes die Auslieferung des Gutes in den Expeditionslokalen (auf
den Güterböden) und die Stellung der Wagen zur Entladung auf den Ent-
ladungsplätzen, und zwar mit folgenden näheren Zeitbestimmungen:
1) Die Güter sind binnen 24 Stunden nach Zusendung der Benachrichtigung
während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen.
Bahn-