Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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beziehungsweise bis zur Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe, ein 
Lagergeld erheben lassen. Eine Konventionalstrafe, für welche auf Verlangen bei 
Bestellung der Wagen eine den Betrag der Strafe für eine Tagesversäumniß aus- 
gleichende Kaution zu erlegen ist, kann die Eisenbahn ebenfalls von demjenigen 
einziehen, welcher Eisenbahnwagen zum Transporte von Gütern, deren Verladung 
der Versender zu besorgen hat, bestellt, und welcher nicht in der durch die beson- 
deren Vorschriften (ctr. §. 11. am Schluß) zu bestimmenden Frist die Beladung 
ordnungsmäßig bewirkt und die Güter zur Abfertigung bringt, auch ist im letzteren 
Falle die Eisenbahn nach Ablauf jener Frist befugt, das Geladene von dem Wagen 
auf Kosten des Bestellers wieder zu entfernen, das Entladene auf Gefahr desselben 
und gegen ein Lagergeld lagern zu lassen und den Eisenbahnwagen der Ver- 
fügung des Bestellers zu entziehen. 
3. Wer Frachtgüter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abnimmt, 
hat gleichfalls Lagergeld zu bezahlen. 
4. Wenn aus den vom Versender beladenen Wagen die verladenen Güter 
nicht innerhalb der im §. 14. Nr. 2. vorgeschriebenen Zeit ausgeladen und ab- 
geholt sind, so ist die Eisenbahn dieser Ausladung auf Kosten des Empfängers 
resp. Versenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie, ermächtigt und 
kann durch die besonderen Vorschriften zugleich eine konventionelle Entschädigung 
als Lagergeld oder als Wagen-Strafmiethe festsetzen. 
5. Bei Gütern, deren Empfänger nicht hat benachrichtigt werden können, 
beginnt die Berechnung des Lagergeldes und der Wagen-Strafmiethe nach Ab- 
lauf der in den besonderen Vorschriften bestimmten Fristen. 
6. Ueber die Höhe und über die Art und Weise der Berechnung dieser 
konventionellen Lagergelder und Wagen-Strafmiethen enthält der Tarif für die 
Güterbeförderung die näheren Bestimmungen. 
§. 16. 
Verfahren bei Ablieferungshindernissen. 
Güter, deren Ab- oder Annahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt 
wird, und Güter, deren Abgabe nicht thunlich geworden, sowie solche, welche 
unter der Adresse „Bahnhof restante“ länger als die durch die besonderen Vor- 
schriften nachgelassene Frist nach der Ankunft ohne geschehene Meldung des 
Empfängers daselbst gelagert haben, lagern auf Gefahr und Kosten der Ver- 
sender. Auch hat die Eisenbahn das Recht, solche Güter unter Nachnahme ihrer 
darauf haftenden Kosten und Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus oder einem 
ihr als bewährt bekannten Spediteur für Rechnung und Gefahr dessen, den es 
angeht, auf Lager zu übergeben und sie da zur Disposition des Versenders zu 
stellen. Nicht minder soll es der Eisenbahn zustehen, solche Güter den Versendern 
unter Erhebung der Fracht und Rückfracht, des Lagergeldes und etwaiger baarer 
Auslagen wieder zuzuführen, sofern der Versender auf Benachrichtigung der 
Eisenbahn innerhalb 14 Tagen vom Abgang dieser Benachrichtigung eine andere 
Disposition für Ablieferung der Güter nicht ertheilt. 
Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, deren Bestimmungsort nicht an der 
Eisenbahn gelegen ist, mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach 
dem
	        
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