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beziehungsweise bis zur Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe, ein
Lagergeld erheben lassen. Eine Konventionalstrafe, für welche auf Verlangen bei
Bestellung der Wagen eine den Betrag der Strafe für eine Tagesversäumniß aus-
gleichende Kaution zu erlegen ist, kann die Eisenbahn ebenfalls von demjenigen
einziehen, welcher Eisenbahnwagen zum Transporte von Gütern, deren Verladung
der Versender zu besorgen hat, bestellt, und welcher nicht in der durch die beson-
deren Vorschriften (ctr. §. 11. am Schluß) zu bestimmenden Frist die Beladung
ordnungsmäßig bewirkt und die Güter zur Abfertigung bringt, auch ist im letzteren
Falle die Eisenbahn nach Ablauf jener Frist befugt, das Geladene von dem Wagen
auf Kosten des Bestellers wieder zu entfernen, das Entladene auf Gefahr desselben
und gegen ein Lagergeld lagern zu lassen und den Eisenbahnwagen der Ver-
fügung des Bestellers zu entziehen.
3. Wer Frachtgüter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abnimmt,
hat gleichfalls Lagergeld zu bezahlen.
4. Wenn aus den vom Versender beladenen Wagen die verladenen Güter
nicht innerhalb der im §. 14. Nr. 2. vorgeschriebenen Zeit ausgeladen und ab-
geholt sind, so ist die Eisenbahn dieser Ausladung auf Kosten des Empfängers
resp. Versenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie, ermächtigt und
kann durch die besonderen Vorschriften zugleich eine konventionelle Entschädigung
als Lagergeld oder als Wagen-Strafmiethe festsetzen.
5. Bei Gütern, deren Empfänger nicht hat benachrichtigt werden können,
beginnt die Berechnung des Lagergeldes und der Wagen-Strafmiethe nach Ab-
lauf der in den besonderen Vorschriften bestimmten Fristen.
6. Ueber die Höhe und über die Art und Weise der Berechnung dieser
konventionellen Lagergelder und Wagen-Strafmiethen enthält der Tarif für die
Güterbeförderung die näheren Bestimmungen.
§. 16.
Verfahren bei Ablieferungshindernissen.
Güter, deren Ab- oder Annahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt
wird, und Güter, deren Abgabe nicht thunlich geworden, sowie solche, welche
unter der Adresse „Bahnhof restante“ länger als die durch die besonderen Vor-
schriften nachgelassene Frist nach der Ankunft ohne geschehene Meldung des
Empfängers daselbst gelagert haben, lagern auf Gefahr und Kosten der Ver-
sender. Auch hat die Eisenbahn das Recht, solche Güter unter Nachnahme ihrer
darauf haftenden Kosten und Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus oder einem
ihr als bewährt bekannten Spediteur für Rechnung und Gefahr dessen, den es
angeht, auf Lager zu übergeben und sie da zur Disposition des Versenders zu
stellen. Nicht minder soll es der Eisenbahn zustehen, solche Güter den Versendern
unter Erhebung der Fracht und Rückfracht, des Lagergeldes und etwaiger baarer
Auslagen wieder zuzuführen, sofern der Versender auf Benachrichtigung der
Eisenbahn innerhalb 14 Tagen vom Abgang dieser Benachrichtigung eine andere
Disposition für Ablieferung der Güter nicht ertheilt.
Die Eisenbahn ist berechtigt, Güter, deren Bestimmungsort nicht an der
Eisenbahn gelegen ist, mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach
dem